EAS 1400
Übernimmt ein österreichisches Unternehmen den Auftrag, für einen belgischen Konzertveranstalter gegen ein Fixhonorar folgende Leistungen zu erbringen:
- Anmietung eines Konzertsaales,
- Werbung (Plakatierung, Inserate),
- Kartenverkauf,
- Magistratsanmeldungen,
- Organisation der Security,
- Ablieferung der Kartenerlöse unter Abzug der Aufwendungen und des Fixhonorars,
und kommt dem österreichischen Unternehmen tatsächlich bloß die Funktion eines Agenten zu, der die Erlöse aus dem Kartenverkauf namens des belgischen Unternehmens vereinnahmt, ist daher umsatzsteuerlich der Kartenerlös nicht als Umsatz des inländischen Unternehmens, sondern als jener des belgischen Konzertveranstalters zu werten, dann unterliegt auch einkommensteuerlich die Ablieferung der Kartenerlöse nicht dem Steuerabzug nach § 99 EStG 1988.
Ob der Sachverhalt allerdings tatsächlich so gesehen werden kann, vor allem, wenn das inländische Unternehmen selbst ein Konzertveranstalter ist, müsste mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden.
Sollten die Dinge anders liegen und sollte das inländische Unternehmen doch als der eigentliche Veranstalter gesehen werden, dann würde zwar nach inländischem Recht die Einkommensteuerabzugspflicht für die nach Belgien fließenden Zahlungen gemäß § 99 EStG 1988 gegeben sein, auf Grund des Artikels 7 des DBA-Belgien hätte der belgische Zahlungsempfänger allerdings Anrecht auf Entlastung von der österreichischen Besteuerung; und zwar auch dann, wenn die belgische Konzertagentur Künstler aus Staaten unter Vertrag nimmt, in deren Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich der sogenannte "Künstlerdurchgriff" nach dem Vorbild des Artikels 17 Abs. 2 OECD-MA vorgesehen ist.
11. Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | organisatorische Dienstleistungen, Fixhonorar, Agententätigkeit, Künstlerdurchgriff |