EAS 1568
Bereits unter EAS 996 wurde zum Ausdruck gebracht, dass durch das EUGH-Urteil vom 17. Oktober 1996, Rs. C-283/94 , Denkavit, einerseits der Einsatz des Rückerstattungsverfahrens als Maßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Steuervorteilen der EG-Mutter-Tochterrichtlinie bestätigt erscheint; dass aber andererseits dann, wenn der Missbrauchsverdacht gegenüber der Finanzverwaltung einwandfrei entkräftet wird, die Steuerentlastung zu gewähren ist.
Besteht daher für das über einen allfälligen Rückerstattungsantrag entscheidungsberechtigte Finanzamt kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Mindestbeteiligungsfrist eingehalten werden wird und dass bei - einer derzeit unvorhersehbaren - Nichteinhaltung die Kapitalertragsteuer bei der österreichischen Tochtergesellschaft im Haftungsweg jederzeit eingebracht werden kann, dann wird die Steuerentlastung auch schon vor Ablauf der Zweijahresfrist vorgenommen werden können. Denn bei richtlinienkonformer Interpretation von § 94a EStG wird dieser Bestimmung in den gegenständlichen Aspekten keine über die Verhinderung von unberechtigten Steuerentlastungen hinausgehende Bedeutung beizumessen sein.
Wenn nun eine operativ tätige deutsche Kapitalgesellschaft, die jahrelang gemäß dem DBA-Deutschland und gemäß § 94a EStG steuerentlastet Gewinnausschüttungen von ihrer österreichischen Tochtergesellschaft bezogen hat, unter Inanspruchnahme der umgründungsrelevanten Vorschriften des österreichischen und deutschen Steuerrechtes die österreichische Tochtergesellschaft in eine KG umwandelt und hiebei ihre Beteiligung an der österreichischen Tochtergesellschaft einer von der deutschen Gesellschaft abgespalteten deutschen GmbH überträgt, dann sprechen diese Gegebenheiten dafür, dass seitens des zuständigen österreichischen Finanzamtes auf der Grundlage von § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 im Auskunftsweg die Kapitalertragsteuerbefreiung für jene fiktive Gewinnausschüttung bestätigt werden kann, die nach österreichischem Umgründungssteuerrecht (§ 9 Abs. 6 UmgrStG) in Bezug auf den Bilanzgewinn und die Gewinnrücklagen der umzuwandelnden Tochtergesellschaft eintritt. Denn eine solche Situation lässt jedenfalls nicht vermuten, dass eine missbräuchliche Ausnutzung der Vorteile der EG-Mutter-Tochterrichtlinie angestrebt wird. Zur Erlangung ausreichender Rechtssicherheit erscheint allerdings doch eine Mitbefassung des zuständigen Finanzamtes auf der Grundlage der vorliegenden EAS-Auskunft geboten.
29. November 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Auch in EAS.1014 war in einem Umgründungsfall bereits eine ähnliche Auffassung vertreten worden.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Mutter-Tochter-Richtlinie. mißbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen |
Verweise: |