EAS 1014
Bereits unter EAS 997 wurde zum Ausdruck gebracht, dass durch das EuGH-Urteil vom 17. Okt. 1996, Rs C-283/94 , Denkavit, einerseits der Einsatz des Rückerstattungsverfahrens als Maßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Steuervorteilen der EG-Mutter-Tochterrichtlinie bestätigt erscheint; dass aber andererseits dann, wenn der Missbrauchsverdacht gegenüber der Finanzverwaltung einwandfrei entkräftet wird, die Steuerentlastung zu gewähren ist.
Besteht daher für das über einen allfälligen Rückerstattungsantrag entscheidungsberechtigte Finanzamt kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Mindestbeteiligungsfrist eingehalten werden wird und dass bei - einer derzeit unvorhersehbaren - Nichteinhaltung die Kapitalertragsteuer bei der österreichischen Tochtergesellschaft im Haftungsweg jederzeit eingebracht werden kann, dann wird die Steuerentlastung auch schon vor Ablauf der Zweijahresfrist vorgenommen werden können. Denn bei richtlinienkonformer Interpretation von § 94a EStG wird dieser Bestimmung in den gegenständlichen Aspekten keine über die Verhinderung von unberechtigten Steuerentlastungen hinausgehende Bedeutung beizumessen sein.
Wenn nun ein deutscher Konzern die Beteiligung an einer österreichischen Tochtergesellschaft, die jahrelang gemäß dem DBA-Deutschland und gemäß § 94a EStG steuerentlastet Gewinnausschüttungen nach Deutschland vorgenommen hat, unter Inanspruchnahme der Vorschriften des deutschen Umwandlungssteuergesetzes auf eine andere deutsche Konzerngesellschaft überträgt, dann lässt eine solche Situation jedenfalls nicht vermuten, dass eine missbräuchliche Ausnutzung der Vorteile der EG-Mutter-Tochterrichtlinie angestrebt wird.
10. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Mutter-Tochter-Richtlinie, missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen, Missbrauch, Rückerstattung |
Verweise: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |