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Japanische Treuhandkonstruktion über eine Delaware-Limited-Partnership

BMF04 4983/5-IV/4/9710.2.19971997

EAS 1009

 

Werden Finanzmittel eines in Japan ansässigen öffentlichen Pensionsfonds u.a. auch in österreichischen Aktien veranlagt, so ist der nach Japan fließende Dividendenertrag gemäß Art. IX DBA-Japan/Österreich von der Quellenbesteuerung zu entlasten. Allerdings beträgt diese Entlastung nur 5%.

Erfolgt die Veranlagung in Österreich nicht unmittelbar, sondern wird dies in der Form bewerkstelligt, dass eine japanische TREUHANDBANK die Fondsmittel als Treuhänderin des Pensionsfonds einer in Delaware gegründeten Limited Partnership überträgt und nun diese amerikanische Partnership die österreichischen Aktien erwirbt, so kann hiedurch nicht die Anwendbarkeit des DBA-USA/Österreich erwirkt werden, da viel dafür spricht, dass die US-Partnership einer österreichischen Personengesellschaft vergleichbar ist, sodass die österreichischen Dividendeneinkünfte nicht der Partnership, sondern dem dahinterstehenden Investor (d.i. dem japanischen Pensionsfonds) zugerechnet werden müssten. Unter diesen Gegebenheiten kann daher nach dem DBA-USA/Österreich keine Herabsetzung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf 12,5% herbeigeführt werden.

Anmerkung: Wortgleich mit EAS 790 (ausgenommen die ab 1.7.1997 zu ändernden Steuersätze)

10. Feber 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963

Schlagworte:

Partnership, Steuerentlastung, Quellensteuer, Dividenden, Treuhandfunktion, Treuhandunternehmen, steuerliche Zurechnung, Zurechnung der Einkünfte, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuerabzug

Verweise:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
EAS 790

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