EAS 1557
Schließt ein inländisches Institut für Erwachsenenweiterbildung Werkverträge bzw. freie Dienstverträge mit ausländischen Vortragenden über deren Mitwirkung an inländischen Seminaren, Tagungen, Kongressen u.ä. ab und sind diese Vortragenden in den USA, der Schweiz, Belgien und diversen Reformstaaten ansässig, dann sind diese freiberuflich tätigen Vortragenden auf Grund der mit diesen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freizustellen (und zwar auf Grund der dem Art. 14 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmungen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen).
Eine Besonderheit besteht nach dem derzeit noch in Geltung stehenden DBA-Deutschland. Deutsche Vortragende unterliegen gemäß Art. 8 Abs. 2 letzter Satz des Abkommens der inländischen Besteuerung; auf der Grundlage von § 99 EStG ist daher von dem inländischen Institut der Steuerabzug vorzunehmen.
Wird mit ausländischen Firmen vereinbart, daß diese ihre Dienstnehmer als Vortragende zur Verfügung stellen, dann sind auch diese ausländischen Firmen von der inländischen Besteuerung freizustellen; und zwar auf der Grundlage der dem Artikel 7 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmungen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch gegenüber den in Deutschland ansässigen Firmen.
Da allerdings eine Freistellung vom Steuerabzug nach § 99 EStG voraussetzt, daß der Abzugsverpflichtete in der Lage ist, das Vorliegen der Abkommensvoraussetzungen nachzuweisen, müßten die ausländischen Vortragenden (bzw. die ausländischen Firmen) eine amtliche Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen können (AÖFV. Nr. 31/1986). Mit dieser Bescheinigung bestätigt die ausländische Steuerverwaltung daß der betreffende Vortragende (bzw. die betreffende Firma) im Sinn des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens in ihrem Staatsgebiet ansässig ist und sie gibt damit auch zu erkennen, daß sie über die Erzielung von österreichischen Einkünften informiert worden ist; denn die in Österreich von der Besteuerung freizustellenden Einkünfte unterliegen der Besteuerung in den jeweiligen Heimatstaaten.
17. November 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |