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Inländische Betriebstättenverluste 1997/98 einer deutschen AG

BMFA 13/17-IV/4/9917.11.19991999

EAS 1554

Für das Problem der steuerlichen Verwertbarkeit der in österreichischen Betriebstätten deutscher Unternehmen erlittenen Verluste wurde im Schlußprotokoll zu Artikel 24 des am 2. September 1999 paraphierten neuen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens eine Lösung gefunden. Nach dieser Lösung wird Österreich für die ab dem Wirtschaftsjahr 1998 (abweichendes Wirtschaftsjahr 1997/98) erlittenen Verluste den Verlustvortrag gewähren, soferne dies nicht zu einer Doppelverwertung der Verluste führt.

Es ist beabsichtigt, diese Regelung im Verordnungsweg noch vor Unterzeichnung und Ratifikation des Doppelbesteuerungsabkommens in Wirksamkeit zu setzen.

Handelt es sich bei den inländischen Betriebstätten der deutschen AG um solche, die sie im Rahmen inländischer Personengesellschaften als Mitunternehmerin hält, gelten die gleichen Grundsätze. Wird in der Folge auf der Grundlage von Art. III des Umgründungssteuergesetzes eine steuerneutrale Umgründung der Mitunternehmerschaften in eine Kapitalgesellschaft vorgenommen, dann wird die auf Grund der künftigen Verordnung eintretende Verlustvortragsfähigkeit nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übergehen.

17. November 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991

Schlagworte:

Verlustvortrag, steuerneutrale Umgründung, Mitunternehmerschaft

Stichworte