EAS 1558
Ist ein leitender Angestellter einer österreichischen Konzernmuttergesellschaft u.a. mit der Beteiligungsverwaltung betraut und gleichzeitig bei einer deutschen Tochtergesellschaft als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, wobei die wesentlichen Geschäftsführungsagenden von einem vor Ort tätigen anderen Geschäftsführer wahrgenommen werden und er selbst daher nur gelegentlich und im wesentlichen im Interesse der österreichischen Konzernmuttergesellschaft nach Deutschland reist, dann wird nach Auffassung des BM für Finanzen eine Verknüpfung zwischen körperschaftsteuerlicher und lohnsteuerlicher Sachverhaltsbeurteilung herzustellen sein.
Sollte es so sein, daß die fremdübliche Abrechnung der Leistungsbeziehungen zwischen der österreichischen Muttergesellschaft und der deutschen Tochtergesellschaft eine teilweise Weiterbelastung der Managerbezüge an die deutsche Tochtergesellschaft erfordern (weil der Manager doch im Interesse der deutschen Tochtergesellschaft tätig geworden ist), dann werden diese Bezugsteile der deutschen Lohnabzugsbesteuerung zu unterziehen und von der österreichischen Besteuerung korrespondierend freizustellen sein. Ob der Manager länger oder weniger lang als 183 Tage auf deutschem Staatsgebiet tätig geworden ist, wäre diesfalls unerheblich.
Sollte hingegen nach den Fremdüblichkeitskriterien der gesamte Lohnaufwand von der österreichischen Muttergesellschaft zu tragen sein (weil die Gesamttätigkeit des Managers in ihrem Interesse gelegen ist), dann dürfte Deutschland aus Sicht des BM für Finanzen keine Besteuerungsrechte an den Bezügen des Managers beanspruchen, solange dieser Manager sich nicht länger als 183 Tage pro Jahr in Deutschland aufhält.
17. November 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | 183-Tage-Frist, Fremdüblichkeit |