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Moderator einer deutschen Unterhaltungssendung

BMFE 21/8-IV/4/9925.10.19991999

EAS 1545

Schließt ein in Österreich ansässiger Künstler mit einer deutschen Fernsehanstalt einen Vertrag über seine Mitwirkung an einer deutschen Unterhaltungsshow ab, so unterliegen die Vergütungen, die er für die Abhaltung dieser Show erzielt, der deutschen Besteuerung und sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Die Rechtsgrundlage hiefür ist in Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz (bei Einstufung des Vertrages als Werkvertrag) bzw. in Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland (bei Einstufung des Vertrages als Dienstvertrag) gegeben. Werden bei dieser Show auch Filme vorgeführt, die mit dem Künstler in Frankreich gedreht worden sind, dann ist damit zu rechnen, daß auch Frankreich Besteuerungsrechte an den auf diese Tätigkeit entfallenden Vergütungsanteil in Anspruch nimmt und die Berechtigung hiefür auf Artikel 17 Abs. 1 DBA-Österreich/Frankreich stützt. Aus dem Zusammenwirken der zitierten Bestimmungen der beiden Abkommen kann gegenüber den beiden Staaten das Anrecht auf eine konfliktfreie Vergütungsaufteilung abgeleitet werden.

Erhält der Künstler als freiberuflich Tätiger darüberhinaus Zahlungen, die weder mit der deutschen Unterhaltungsshow noch mit den vorgelagerten Filmaufnahmen unmittelbar zusammenhängen (z.B. gesonderte Presseauftritte, gesonderte Interviews) und können diese Zahlungen sonach nicht als Entgelt für den künstlerischen Auftritt in Deutschland oder für die Filmaufnahmen in Frankreich gewertet werden, unterliegen sie gemäß Artikel 8 Abs. 2 DBA-Ö/Deutschland sowie gemäß Artikel 14 DBA-Ö/Frankreich der ausschließlichen Besteuerung in Österreich (es sei denn, diese Tätigkeiten sind funktionell einer in Deutschland oder Frankreich unterhaltenen festen Einrichtung des Künstlers zuzurechnen). Ist der Künstler unselbständig tätig, dann würde die vorgenannte Rechtsfolge nur eintreten, wenn er diese Tätigkeiten außerhalb Deutschlands ausführt.

25. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 17 Abs. 1 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Art. 14 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994

Schlagworte:

Werkvertrag, Dienstvertrag, Presseauftritte, Interviews, feste Einrichtung

Stichworte