vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Abgrenzung zwischen Lizenzgebühren und Architektendienstleistungen

BMFB 441/1-IV/4/9925.10.19991999

EAS 1544

Hat ein in Liechtenstein ansässiger Architekt ein Konzept für eine bestimmte Bauweise entwickelt, die es ermöglicht, Wohnhäuser um etwa 30% bis 35% billiger als nach herkömmlichen Bauweisen zu bauen, dann spricht viel dafür, daß bei einer Weitergabe dieses Konzeptes an österreichische Errichter von Wohnhausanlagen Erfahrungswissen (Know-How) mitgeteilt wird, das den österreichischen Bezieher solchen Wissens zum Steuerabzug nach § 99 EStG verpflichtet, wobei gemäß Artikel 12 des DBA-Liechtenstein eine steuerliche Entlastung auf 10% erwirkt werden kann.

Eine Zuordnung der Architekteneinkünfte unter Artikel 14 des DBA-Liechtenstein - mit der Folge des DBA-Anspruches auf vollständige Steuerentlastung in Österreich - wäre nur dann zulässig, wenn der liechtensteinische Architekt sein besonderes Wissen selbst verwertet und es nicht der Verwertung der österreichischen Unternehmer überläßt. Davon aber könnte nur dann gesprochen werden, wenn er bei der Erstellung der Baupläne für die einzelnen Wohnhausanlagen Teilarbeiten selbst übernimmt und solcherart an der Bauführung unmittelbar selbst mitwirkt. Auch in diesem Fall wäre zwar nach inländischem Recht eine Steuerabzugsverpflichtung für die österreichischen Vertragspartner des liechtensteinischen Architekten gegeben (inländische Verwertung von Architektenleistungen), Artikel 14 des DBA-Liechtenstein würde indessen dem liechtensteinischen Architekten ein Anrecht auf vollständige Steuerentlastung vermitteln.

In zweifelhaften Fällen (wenn der österreichische Vertragspartner des liechtensteinischen Architekten sich nicht in der Lage sieht, einen einwandfreien Nachweis für die DBA-Entlastungsberechtigung zu erbringen und sich folglich einem Haftungsrisiko für einen zu Unrecht unterlassenen Steuerabzug ausgesetzt fühlt) wird sich die Vornahme des Steuerabzuges und eine nachfolgende Steuerentlastung im Wege des Steuerrückerstattungsverfahrens empfehlen. Sollte sich in dem finanzamtlichen Rückerstattungsverfahren die Unbedenklichkeit der Zuordnung unter Artikel 14 DBA-Liechtenstein herausstellen, wird in der Folge eine unmittelbare Steuerentlastung an der Quelle möglich sein, vorausgesetzt, daß auch in der Folge die Vergleichbarkeit der geleisteten Zahlungen mit jener Zahlung gegeben ist, hinsichtlich der das Rückerstattungsverfahren durchgeführt worden ist.

25. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 12 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 14 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971

Schlagworte:

Erfahrungswissen, Know-How, Nachweis

Stichworte