EAS 1542
Verlegen Gesellschafter einer US-Partnership im Jahr 1996 ihren Wohnsitz aus Deutschland nach Österreich, dann müssen ab Eintritt in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht die Einkünfte aus der US-Partnership nach österreichischem Steuerrecht ermittelt und der österreichischen Besteuerung zugrundegelegt werden, da im DBA-USA nicht das Befreiungssystem, sondern das Anrechnungssystem für die Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird.
Dies hat zur Folge, daß Vorjahresverluste der US-Partnership, also Verluste, die in der Zeit bloß beschränkter Steuerpflicht im Ausland erlitten worden sind, für einen Verlustvortrag in Österreich nicht herangezogen werden können; dies ungeachtet des Umstandes, daß diese Verlustvorträge bei der Besteuerung in den USA das Einkommen des Jahres 1996 der als Körperschaft besteuerten US-Partnership gekürzt haben. Diese Nichtverwertbarkeit der Verluste eines beschränkt Steuerpflichtigen gilt auch dann, wenn der beschränkt Steuerpflichtige in den Folgejahren unbeschränkt steuerpflichtig geworden ist (siehe Abschn. 65 Abs. 8 ESt-RL 1984).
Damit ist auf die Auswirkung der nach § 117 Abs. 7 EStG gegebenen Verlustvortragssperre in den Jahren 1996 und 1997 - die im übrigen auch für Auslandsverluste gilt - sowie auf die Frage der Folgen der stattgefundenen Berücksichtigung der US-Verluste für Zwecke des negativen Progressionsvorbehaltes in Deutschland nicht weiter einzugehen.
25. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 117 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Wohnsitzverlegung, Befreiungssystem, Anrechnungssystem, Verlustvortrag |