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Entgelte für die Überlassung von Persönlichkeitsrechten eines Sportlers

BMFK 1/24-IV/4/9913.9.19991999

EAS 1522

Zahlt ein österreichisches Unternehmen einem deutschen Unternehmen ein Entgelt dafür, dass es die Verwertungsrechte an den Persönlichkeitsrechten eines Sportlers erhält, dann sind diese Entgelte auf Grund des geltenden DBA-Deutschland von der österreichischen Besteuerung zu entlasten. Diese Entlastungsverpflichtung besteht sowohl dann, wenn es sich hiebei um unter Artikel 12 (Lizenzgebühren) fallende Zahlungen handelt als auch dann, wenn der Lizenzgebührencharakter bestritten und eine Zuordnung unter Artikel 4 (Unternehmensgewinne) gemacht würde (bezüglich der nach inländischem Recht gegebenen Abzugssteuerpflicht wegen Zuordnung unter § 98 Z. 6 und § 99 Z. 3 EStG 1988 siehe EAS 882).

Ist der betreffende Sportler in Österreich ansässig und hat er seine Persönlichkeitsrechte zunächst der deutschen Gesellschaft übertragen, die sodann eine Rückübertragung nach Österreich vorgenommen hat, dann ist damit zu rechnen, dass derartige Konstruktionen seitens der österreichischen Finanzverwaltung aus der Sicht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise einer Untersuchung unterzogen werden. Aber selbst wenn sich dabei herausstellen sollte, dass die in Rede stehenden Entgelte nicht dem deutschen Unternehmen, sondern unmittelbar dem österreichischen Sportler als dessen Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind, würde dadurch keine Haftung des österreichischen Unternehmens für einen unterlassenen Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 eintreten, da diesfalls das Erfordernis für diesen Steuerabzug, nämlich die beschränkte Steuerpflicht des Einkünfteempfängers nicht vorliegt.

13. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 98 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Persönlichkeitsrechte, Sportler

Verweise:

EAS 882

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