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Österreichisch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen; Inkrafttreten und Wirksamkeitsbeginn

BMF04 4982/1-IV/4/9812.1.19981998Österreichisch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen; Inkrafttreten und Wirksamkeitsbeginn

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 28 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 28 Abs. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Außensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, DBA USA, Inkrafttreten, Wirksamkeitsbeginn

Verweise:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Aus gegebenem Anlass wird mitgeteilt, dass der Austausch der Ratifikationsurkunden zum neuen österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen am 19. Dezember 1997 in Washington stattgefunden hat. Gemäß Art. 28 Abs. 2 DBA-USA wird das neue Abkommen am 1. Februar 1998 in Kraft treten. Die Bestimmungen des neuen DBA finden in bezug auf im Abzugsweg einbehaltene Steuern ab 1. April 1998 Anwendung. In bezug auf veranlagte Steuern vom Einkommen wird das neue Abkommen erstmals auf Veranlagungszeiträume Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Jänner 1999 beginnen. Die Kundmachung des Abkommens im BGBl. steht unmittelbar bevor. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte oder Pflichten werden durch diesen Erlass nicht begründet.

Vorsorglich wird auch auf die in Art. 28 Abs. 3 des neuen Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehene optionale Weiteranwendung des alten Doppelbesteuerungsabkommens vom 25. Oktober 1956, BGBl. Nr. 232/1957, hingewiesen. Gemäß dieser Bestimmung kann der abkommensberechtigte Abgabenpflichtige dafür optieren, dass das Doppelbesteuerungsabkommen aus 1956 noch für ein weiteres Jahr (nach dem ersten Jahr der allgemeinen Anwendung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens) angewendet wird. Dabei ist ebenfalls auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der erstmaligen Anwendung in bezug auf Abzugsteuern und veranlagte Steuern abzustellen. Allerdings kommt in diesem Fall nur die Anwendung des alten Abkommens in seiner Gesamtheit in Betracht, nicht somit die selektive Anwendung einzelner begünstigender Vorschriften.

Zusammenfassend ergeben sich somit folgende Zeitpunkte der erstmaligen Anwendung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens:

 

Veranlagte Steuern

Abzugssteuern

ohne Option

Veranlagungsjahr 1999

1. April 1998

mit Option

Veranlagungsjahr 2000

1. April 1999

 

12. Jänner 1998
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 34/1998

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 28 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 28 Abs. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Außensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, DBA USA, Inkrafttreten, Wirksamkeitsbeginn

Verweise:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

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