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Verwaltungsübereinkommen vom 5./10. Februar 1998 zwischen Österreich und der Schweiz über die Sicherung der steuerlichen Gleichbehandlung österreichischer Grenzgänger

BMF04 4282/7-IV/4/9819.3.19981998Verwaltungsübereinkommen vom 5./10. Februar 1998 zwischen Österreich und der Schweiz über die Sicherung der steuerlichen Gleichbehandlung österreichischer Grenzgänger

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 25 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Grenzgänger, Steuerfreibeträge

Verweise:

§ 68 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Artikel 1

(1) In Österreich ansässige Abgabepflichtige, die als Grenzgänger im Sinn von Artikel 15 Abs. 4 des österreichisch-schweizerischen Abkommens vom 30. Jänner 1974 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen) bei schweizerischen Arbeitgebern beschäftigt sind, haben bei ihrer Besteuerung in Österreich nach Maßgabe von § 68 Abs. 8 des österreichischen Einkommensteuergesetzes 1988 (öEStG) in Bezug auf Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, und Nachtarbeit sowie für Überstundenzuschläge in gleichem Umfang Anrecht auf die in § 68 öEStG vorgesehenen Steuerfreibeträge wie die bei österreichischen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer.

(2) Die in der Schweiz von den Bruttobezügen (einschließlich der steuerbegünstigten Zulagen und Zuschläge) abkommenskonform erhobene Quellensteuer wird ohne Ausscheidung eines auf den in Österreich steuerfreien Teil der Einkünfte entfallenden Quellensteuerbetrages in Österreich zur Anrechnung gemäß Artikel 23 des Doppelbesteuerungsabkommens zugelassen.

(3) Zur Sicherung der Aufrechterhaltung dieser österreichischen Steuerbegünstigungen findet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine österreichisch-schweizerische Zusammenarbeit statt, um missbräuchlichen Inanspruchnahmen entgegenzuwirken.

Artikel 2

Die österreichischen Grenzgänger können, gestützt auf die schweizerische Steuergesetzgebung, vom schweizerischen Arbeitgeber einen Lohnausweis verlangen, der auch gegenüber den österreichischen Steuerbehörden verwendet werden kann. Auf diesem Lohnausweis, der die Daten des Lohnkontos enthalten muss, hat der Arbeitgeber den Gesamtbezug des Arbeitnehmers unter besonderer Angabe der in Österreich steuerbegünstigt zu behandelnden Zulagen und Zuschläge im Einzelnen unterschriftlich zu bestätigen.

Artikel 3

Die Grenzgänger sind berechtigt, ihnen allenfalls von den österreichischen Finanzämtern gestellte Zusatzfragen hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Zulagen und Zuschläge dem schweizerischen Arbeitgeber zur unterschriftlichen Bestätigung vorzulegen und diese Auskünfte ebenfalls für die Steuerveranlagung in Österreich zu verwenden.

Artikel 4

Verbleiben nach Ausschöpfung der in Artikel 2 und 3 genannten Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung weiterhin Zweifel über die Rechtmäßigkeit der von österreichischen Grenzgängern geltend gemachten Steuerbegünstigung nach § 68 öEStG, kann das zuständige Finanzamt den schweizerischen Arbeitgeber ersuchen, auf freiwilliger Basis die aufklärungsbedürftigen Fragen im unmittelbaren Kontakt mit dem österreichischen Finanzamt in jeder geeigneten Form zu klären.

Artikel 5

Sollte eine Aufklärung der maßgebenden Sachverhaltsfragen auch nach Artikel 4 nicht erreichbar sein, insbesondere, weil der schweizerische Arbeitgeber keinen Kontakt mit dem österreichischen Finanzamt wünscht, ist die Eidgenössische Steuerverwaltung im Hinblick auf die Besonderheiten bei der Besteuerung der Grenzgänger bereit, Anfragen des Bundesministeriums für Finanzen in dieser Sache als Verständigungsverfahren im Sinne von Artikel 25 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens zu behandeln und die sodann gewünschten Überprüfungen in jedem derartigen Fall durchzuführen.

Artikel 6

Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

 

19. März 1998
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 84/1998

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 25 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Grenzgänger, Steuerfreibeträge

Verweise:

§ 68 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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