Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln |
3.2 Behandlung von Euro-Umstellungsaufwendungen
Aufwendungen, die mit der Umstellung auf den Euro verbunden sind, sind wie andere Aufwendungen nach dem geltenden Einkommensteuerrecht zu behandeln.
3.2.1 Verbot der Bildung von Rückstellungen
Rückstellungen im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro sind nach Art. 3 § 2 des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes nicht zulässig. Da dieses Rückstellungsverbot nur klarstellenden Charakter hat, ist es auch für vergangene Veranlagungszeiträume wirksam.
Ist aus anderen Gründen eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, so ist eine allfällige erhöhte Kostenbelastung durch die Umstellung auf den Euro im Rahmen dieser anderen Rückstellung zu berücksichtigen (dies kann zB bei der Rückstellung für Jahresabschlusskosten der Fall sein).
3.2.2 Aktivierungsverbot für selbst hergestellte unkörperliche Wirtschaftsgüter
Handelsrechtlich wurde die Möglichkeit geschaffen, Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro als Aktivposten auszuweisen, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Die aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben.
Auch wenn diese Aufwendungen handelsrechtlich nicht als "Vermögensgegenstand" aktiviert werden dürfen, ändert dies nichts daran, dass es sich um Aufwendungen für einen selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand handelt. Steuerrechtlich geht daher jedenfalls das bestehende Aktivierungsverbot des § 4 Abs. 1 EStG 1988 vor. Eine in der Handelsbilanz vorgenommene Aktivierung ist daher für Zwecke der Steuerbilanz wieder rückgängig zu machen.
3.3 Sonstige ertragsteuerliche Aspekte
Scheiden Wirtschaftsgüter euro-bedingt vor Ablauf der ursprünglichen Nutzungsdauer aus dem Betriebsvermögen im Inland aus, so kann dieses Ausscheiden zu folgenden Auswirkungen führen:
- Die durch die Euro-Einführung verkürzte Nutzungsdauer ist neu festzulegen. Das Ereignis, das zu einer Verkürzung der (Rest-)Nutzungsdauer führt, war der Beschluss des Europäischen Rates in London vom 2. Mai 1998, wonach unter anderem Österreich ab 1. Jänner 1999 Teilnehmerland der Wirtschafts- und Währungsunion sein wird. Ab dem Wirtschaftsjahr, in das der 2. Mai 1998 fällt, ist die (Rest-)Nutzungsdauer neu auszumessen.
- Scheidet ein Vermögenswert vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist (§ 10 Abs. 9 EStG 1988) euro-bedingt aus dem Betriebsvermögen aus, so wird dieses Ausscheiden als "behördlicher Eingriff" gewertet; eine Nachversteuerung des Investitionsfreibetrages hat daher zu unterbleiben. Ab 1998 ist die für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages erforderliche Nutzungsdauer von vier Jahren (§ 10 Abs. 2 EStG 1988) unter Einbeziehung der durch die Euro-Umstellung geschaffenen Verhältnisse zu ermitteln. Sollte die Nutzungsdauer eines Vermögenswertes daher euro-bedingt kürzer sein als vier Jahre, so steht der Investitionsfreibetrag von vornherein nicht zu.
- Sollte ein Wirtschaftsgut euro-bedingt vor Ablauf der für die Übertragung stiller Reserven erforderlichen Behaltefrist (in der Regel sieben Jahre, § 12 Abs. 2 EStG 1988) veräußert werden, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven ungeachtet dessen nach Maßgabe des § 12 EStG 1988 übertragen werden. Auch in diesem Fall ist von einem in der Euro-Einführung gelegenen behördlichen Eingriff auszugehen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln |