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Euro-Einführungserlass

BMF14 0106/105-IV/14/9811.12.19981998Euro-Einführungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

6. Euro-Umstellung der Erklärungen und Formulare

6.1 Abgabenerklärungen

Mit Einführung des Euro können (Abgaben-)Erklärungen für Zeiträume bzw. Stichtage ab 1999 wahlweise entweder weiterhin ausschließlich in Schilling oder bereits ausschließlich in Euro (€) erstellt und beim Finanzamt eingereicht werden. Für die Übergangsphase (also für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) werden dementsprechend neue Vordrucke aufgelegt.

Auch wenn die "Euro-Option" nicht in Anspruch genommen wird, ist bei den betreffenden Vordrucken jedenfalls zu erklären, um welche Währung es sich bei den Beträgen handelt.

Für die rasche und fehlerfreie Be- bzw. Verarbeitung im Finanzamt ist daher entscheidend, dass die Erklärung über die Währung in jedem Fall ausgefüllt wird!

Das Vermengen von Schilling- und Euro-Beträgen in einer Erklärung ist nicht zulässig. Ansonsten ist die Ausübung des Wahlrechtes, ob eine Erklärung in Schilling oder Euro erstellt wird, an keinerlei Voraussetzungen gebunden. So hat die Währung des Rechnungswesens keine Auswirkung auf die Erklärungswährung. Weiters ist es möglich, manche Erklärungen weiterhin in Schilling, andere bereits in Euro zu legen.

Erklärungen für Zeiträume bzw. Stichtag bis 31. Dezember 1998 (zB Einkommensteuererklärung für 1998 oder Erklärung über die Normverbrauchsabgabe) sind ausschließlich in Schilling auszufüllen. Der Zeitpunkt, wann die Erklärung erstellt bzw. beim Finanzamt eingereicht wird, hat keine Auswirkung auf die Währung.

Ausstellung von Lohnzetteln bzw. Übermittlung von Lohnzetteldaten:

1. Wird das Lohnkonto in Schilling geführt, ist der Lohnzettel (Formular L 16) in Schilling auszustellen und eine automationsunterstützte Übermittlung der Lohnzetteldaten an das Finanzamt in Schilling vorzunehmen.

2. Wird das Lohnkonto in Euro geführt, ist ein Lohnzettel (Formular L 16) für Lohnzahlungszeiträume des Jahres 1999 jedenfalls in Schilling auszustellen, und zwar unabhängig davon, ob der Lohnzettel für das Betriebsfinanzamt oder für den Arbeitnehmer im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses bestimmt ist. Dabei sind die einzelnen Positionen des Lohnzettels in Euro zu ermitteln, in Schilling umzurechnen und - sofern im Lohnzettel nur ganze Schillingbeträge vorgesehen sind - kaufmännisch zu runden.

Eine automationsunterstützte Übermittlung der Lohnzetteldaten an das Finanzamt kann ab 1. Jänner 2000 wahlweise in Schilling oder in Euro erfolgen; eine Übermittlung während des Jahres 1999 (zB im Falle einer Liquidation) ist nicht möglich.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

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