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Gesetzliche Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlusten

BMF14 0602/1-IV/14/9820.5.19981998Gesetzliche Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlusten

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 121 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26b Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Verlustabzug, Verlustabzugsverbot, Verlustvortrag, vortragsfähige Verluste

4.4 Fünftelbeträge

Sollte 1998 nur ein Fünftelbetrag der Verluste 1989 und 1990 zum Tragen kommen (Punkt 2.2), können Sondergewinne auch nur in diesem Ausmaß in das Jahr 1998 verschoben werden. Dies ergibt sich daraus, dass im Jahr 1998 nur ein Fünftel dieser Verlustvorträge abgesetzt werden kann. Die Verschiebung hat den Zweck, den im Jahr 1998 in Betracht kommenden Verlustvortrag für in den Jahren 1996 und 1997 anfallende Sondergewinne nützen zu können.

Beispiel:

In den Jahren 1989 sowie 1990 sind Verluste von einer Million Schilling sowie 1,2 Millionen Schilling entstanden; ein Fünftel davon beträgt 440.000 S. Im Jahr 1991 ist ein Verlust von 500.000 S angefallen. Die Gewinne der Jahre 1992 bis 1995 sind mit Verlusten aus Jahren vor 1989 verrechnet worden. 1996 hat sich ein Verlust von 200.000 S ergeben. Im Jahr 1997 wurde ein Sondergewinn von 1,3 Millionen Schilling realisiert, der laufende Gewinn dieses Jahres betrug 200.000 S. Vom Sondergewinn 1997 können in das Jahr 1998 verschoben werden

440.000 S

(Fünftel 1989 und 1990)

500.000 S

(Verlustvortrag 1991)

200.000 S

(Verlustvortrag 1996)

1.140.000 S

 

Der Sondergewinn ist daher im Jahr 1997 mit einem Teilbetrag von 160.000 S steuerpflichtig. Im Jahr 1998 stehen dem verschobenen Sondergewinn von 1.140.000 S in gleicher Höhe Verlustabzüge gegenüber.

4.5 Ausschluss verschobener stiller Reserven von Maßnahmen nach § 12 EStG 1988

4.5.1 Wird von der Verschiebung der stillen Reserven Gebrauch gemacht, so schließt dies gemäß § 117a Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 die Anwendung des § 12 EStG 1988 aus. Die Ausschlusswirkung bezieht sich

Beispiel:

Im Jahr 1996 wird eine stille Reserve aus einer Grundstücksveräußerung in das Jahr 1998 verschoben. Es sind damit ausgeschlossen

- eine Übertragung dieser stillen Reserve auf Anschaffungen (Herstellungen) des Jahres 1996,

- die Bildung einer Übertragungsrücklage für die verschobenen stillen Reserven im Jahr 1996,

- eine Übertragung dieser stillen Reserven auf Anschaffungen (Herstellungen) des Jahres 1998,

- die Bildung einer Übertragungsrücklage im Jahr 1998 für die dorthin verschobene stille Reserve.

Im Ergebnis muss daher die stille Reserve im Jahr 1998 jedenfalls gewinnerhöhend angesetzt werden. Dem steht der der Verschiebung zugrundeliegende Verlustabzug gegenüber.

4.5.2 Der Ausschluss bezieht sich lediglich auf die stillen Reserven eines bestimmten Wirtschaftsgutes; Maßnahmen nach § 12 EStG 1988 bei anderen Wirtschaftsgütern bleiben davon unberührt, und zwar unabhängig davon, ob diese anderen Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen des § 117a Abs. 2 EStG 1988 potentiell erfüllen.

Beispiel:

Im Jahr 1997 werden veräußert

- eine Beteiligung A (stille Reserven verschiebbar),

- eine Beteiligung B (stille Reserven verschiebbar),

- ein Grundstück (stille Reserven verschiebbar),

- eine Maschine (stille Reserven nicht verschiebbar).

Es wird die stille Reserve aus der Veräußerung der Beteiligung A verschoben. Hinsichtlich der stillen Reserven aus den übrigen Veräußerungen ist die Übertragung (Rücklagenbildung) nach § 12 EStG 1988 zulässig.

Eine Anwendung des § 12 EStG 1988 ist allerdings insoweit nicht ausgeschlossen, als stille Reserven bei einem bestimmten Wirtschaftsgut - wegen betraglich geringerer Verluste aus Vorjahren - nur teilweise verschoben werden können.

4.6 Fällt in einer Mitunternehmerschaft ein Sondergewinn an, so kann jeder Mitunternehmer für sich den auf ihn entfallenden anteiligen Sondergewinn einer Verschiebung zuführen. Er ist dabei nicht an die Entscheidung der anderen Mitunternehmer gebunden. Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich der in der Mitunternehmerschaft ergebende Sondergewinn von einigen Mitunternehmern anteilig verschoben, von anderen Mitunternehmern hingegen anteilig nicht verschoben wird. Im Hinblick auf die individuelle Entscheidung jedes Mitunternehmers findet die Verschiebung von (anteiligen) Sondergewinnen daher nicht auf der Ebene der einheitlichen und gesonderten Feststellung im Sinne des § 188 BAO statt, sondern erst im Zuge der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagungen der einzelnen Mitunternehmer.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 117a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 121 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26a Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26b Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Verlustabzug, Verlustabzugsverbot, Verlustvortrag, vortragsfähige Verluste

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