EAS 1389
In EAS 702 wurde die Auffassung vertreten, dass der in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 verwendete Begriff "Vortragender" nicht in engem Wortsinn verstanden werden kann, sondern jedenfalls auch die durch Vortrag gestaltete Unterrichtstätigkeit umfasst. Denn Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerausländern (siehe auch EAS 290). Allerdings kann der Begriff "Vortragender" nicht in einer Weise überdehnt werden, dass er auch auf Tanzlehrer Anwendung findet, die vorrangig nicht durch das gesprochene Wort, sondern in erster Linie durch Gestik und ähnliche Darstellungen unterrichtend tätig werden.
Zu untersuchen wird allerdings noch sein, ob die Workshops in einer Art gestaltet sind, dass sie als "Unterhaltungsdarbietung" zu werten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, dann besteht nach § 99 EStG 1988 für den inländischen Veranstalter der Workshops nach der genannten Gesetzesbestimmung keine Steuerabzugspflicht. Eine bei Überschreiten der S 47.000,- Grenze des § 42 Abs. 2 EStG 1988 allfällig eintretende Steuerpflicht der ausländischen Tanzlehrer müsste im Weg der Einkommensteuerveranlagung wahrgenommen werden.
Allerdings ist weiters zu beachten, dass durch das Netz der dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen im Regelfall bei freiberuflich ausgeübten Unterrichtstätigkeiten Österreich das Besteuerungsrecht entzogen wird, sodass diesfalls die steuerliche Erfassung der Honorare ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des freiberuflich tätigen Lehrers vorbehalten wird.
22. Dezember 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Vortragende, Unterrichtstätigkeit, unterrichtende Tätigkeit, Unterhaltungsdarbietungen |
Verweise: |