EAS 1361
Überlässt eine österreichische GmbH, die nach Art. 16 DBA-USA abkommensberechtigt ist, Patente an eine US-Gesellschaft, die ihrerseits weltweit mit ihren Konzerngesellschaften hierüber Sublizenzverträge abschließt, dann liegen hiebei zwei Ebenen von Einkünfteflüssen vor. Einerseits die auf Grund der Lizenzvergabe in die USA zu leistenden Vergütungen (die steuerlich als Einkünfte der österreichischen GmbH anzusehen sind) und andererseits die auf Grund der Sublizenzverträge erzielten Einkünfte (die steuerlich als Einkünfte der US-Konzernmutter anzusehen sind).
Das DBA-Österreich/USA betrifft nur die erstgenannte Ebene und bewirkt, dass Lizenzeinnahmen der österreichischen GmbH in den USA steuerfrei zu stellen sind. Es ist wohl richtig, dass Artikel 12 Abs. 6 des Abkommens eine Quellenbestimmung enthält, die festlegt, dass Lizenzgebühren nur dann aus den USA stammen, wenn sie im Hinblick auf die Nutzung oder das Recht auf Nutzung der Lizenzrechte in den USA gezahlt werden. Abgesehen davon, dass diese Quellenbestimmung nur im Fall der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 (also nur im Fall von Filmlizenzgebühren) von Relevanz ist, liegt eine Rechtsverwertung nach Auffassung des BM für Finanzen in den USA auch dann vor, wenn eine dort gelegene Gesellschaft Sublizenzverträge mit Drittstaatsgesellschaften abschließt (siehe auch EAS 995: hier wurde bei Sublizenzierung in Drittstaaten, sonach bei Filmvorführung in Drittstaaten eine inländische Filmrechtsverwertung angenommen; ähnliche Überlegungen in EAS 641 in Bezug auf Softwareprodukte).
3. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 16 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Lizenzverträge, Sublizenzverträge, Nutzungsrechte, Filmrechte, Ort der Rechtsverwertung |
Verweise: |