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Steuerentlastung bei Dividendenflüssen nach Norwegen

BMFR 1700/3-IV/4/983.11.19981998

EAS 1358

Die zum alten DBA-Norwegen im Jahr 1974 abgeschlossene Durchführungsvereinbarung (AÖF Nr. 155/1974) wird zwar von den beiden Steuerverwaltungen auch im Geltungsbereich des neuen Abkommens angewendet. Steuerentlastungen sind daher unter Verwendung der alten Vordrucke und nach dem bisherigen Verfahren weiterhin möglich. Allerdings wird im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung einer auf Verordnungsstufe stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarung die Rechtsgrundlage entzogen, sobald das Abkommen, dessen Durchführung sie regelt, außer Kraft tritt. Aus der alten Durchführungsvereinbarung kann daher keine normative Verpflichtungswirkung für österreichische Abgabepflichtige mehr abgeleitet werden.

Solange daher keine neue Rechtsgrundlage für die Anwendung des Rückerstattungsverfahrens bei Gewinnausschüttungen an norwegische Gesellschafter in Österreich geschaffen wird, ist das neue DBA-Norwegen unmittelbar anwendbar; dieses Abkommen überlässt es der ausschüttenden österreichischen Gesellschaft entweder Steuerentlastung an der Quelle zu gewähren, oder den vollen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen und den norwegischen Gesellschafter auf den Rückerstattungsweg zu verweisen.

Dem Artikel 30 des Abkommens ist im gegebenen Zusammenhang lediglich klarstellende, nicht aber eine zum Rückerstattungsverfahren verpflichtende Wirkung zuzumessen (siehe die gleichlautende Interpretation zur vergleichbaren Bestimmung des Art. 27 DBA-USA in EAS 1352).

3. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 30 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997

Schlagworte:

Steuerentlastung an der Quelle, Rückerstattungsverfahren, normative Verpflichtungswirkung

Verweise:

Art. 27 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
EAS 1352

Stichworte