EAS 1355
Beachte:
Entsprechend der Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV-Renten (Erlass des BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779) fallen Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person aus Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Artikel 21 DBA Schweiz.
Auf gesetzlichen Pflichtbeitragszahlungen beruhende Renten aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die an in Österreich ansässig gewordene Schweizer gezahlt werden, gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und werden als solche regelmäßig in Anwendung von Artikel 18 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens der inländischen Besteuerung unterzogen (EAS981); sie sind folglich in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen.
Wendet die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Genf ein, dass Steuerpflicht in der Schweiz bestehe, weil es sich bei den schweizerischen AHV-Pensionen um die Leistungen aus der staatlichen Sozialversicherung der Schweiz handelt, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Schweiz ausgezahlt werden und die folglich nicht unter Artikel 18 DBA-Schweiz, sondern unter die "Kassenstaatsregel" des Artikels 19 des Abkommens fallen, so trifft diese Beurteilung nur für einen Sonderfall zu; nämlich jenen, in dem die AHV-Rente an einen ehemals öffentlich Bediensteten der Schweiz gezahlt wird. Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich der Kassenstaatsregel ergibt sich aus Abs. 1 des Artikels 19, demzufolge dieser Artikel nur folgende Zahlungen erfasst:"Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen... auszahlt,...".
Sollte die schweizerische AHV-Einrichtung sowie das kantonale Steueramt Schwyz weiterhin an der schweizerischen Steuerpflicht für AHV-Renten an ehemalige schweizerische Angestellte privater Arbeitgeber festhalten, müsste die Angelegenheit im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 25 des Abkommens bereinigt werden.
3. November 1998
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Sozialversicherungsrenten, Kassenstaatsregel, öffentlich Bedienstete, Verständigungsverfahren |
Verweise: | EAS 981 |