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Behandlung ausländischer Abzugssteuern bei Beteiligung an ausländischen Investmentfonds

BMFP 8/24-IV/4/9812.10.19981998

EAS 1346

Gemäß Punkt 5.2.2.3 des BMF-Erlasses AÖF Nr. 53/1995 sind bei Ermittlung der nicht ausgeschütteten Erträge eines ausländischen Investmentfonds die ausländischen Abzugssteuern, die die in den Fonds einfließenden ausländischen Erträge belasten, auf der Grundlage von § 48 BAO als Kosten abzuziehen. Diese Vorgangsweise hindert den österreichischen Beteiligten eines solchen Fondsvermögens aber nicht, eine ihm auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zustehende Steuerentlastung in Anspruch zu nehmen.

Ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass die in den Fonds einfließenden ausländischen Kapitalerträge nach inländischem Recht dem österreichischen Anleger steuerlich zuzurechnen sind. Nach Auffassung des BM für Finanzen trifft dies nicht nur in jenen Fällen zu, in denen der ausländische Fonds nach der für die österreichischen Fonds typischen Miteigentumslösung konstruiert ist und daher der österreichische Anleger Miteigentümer (Alleineigentümer) der im Fonds gehaltenen Vermögenswerte ist. Denn es ist aus § 42 Abs. 1 Investmentfondsgesetz idF BGBl. I Nr. 41/98 (bzw. § 42 Abs. 2 Z. 1 des Gesetzes vor seiner Novellierung) abzuleiten, dass alle ausländischen Investmentfonds für steuerliche Belange in gleicher Weise wie die inländischen Fonds nach der Transparenzmethode zu behandeln sind. Die von ihnen bezogenen Kapitalerträge werden daher - mag dies auch über den Umweg des "ausschüttungsgleichen Ertrages" geschehen - steuerlich dem österreichischen Anleger zugerechnet.

Erwirbt daher eine österreichische Körperschaft Anteile an einem ausländischen Investmentfonds und wünscht sie unter Nutzung des österreichischen DBA-Netzes die vorgesehene Steuerentlastung in Anspruch zu nehmen, dann wird sie einerseits eine entsprechende Aufgliederung der ihr zuzurechnenden Fondserträgnisse und der diese vorbelastenden ausländischen Abzugssteuern benötigen und andererseits werden bei der Besteuerung in Österreich die nach § 48 BAO anteilig abgezogenen ausländischen Abzugssteuern bei der Erfassung der Fondserträge wieder hinzuzurechnen sein.

Pkt. 5.2.2.3 des zitierten BMF-Erlasses ist jedenfalls nicht so zu verstehen, dass er die Inanspruchnahme der Doppelbesteuerungsabkommen ausschließt.

12. Oktober 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 42 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte:

nicht ausgeschüttete Erträge, ausländische Abzugsteuern, Miteigentümereigenschaft, Transparenzmethode, ausschüttungsgleiche Erträge

Verweise:

§ 42 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993

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