EAS 1339
Gewinne einer österreichischen Gesellschaft aus dem Hotelvideogeschäft unterliegen insoweit der Besteuerung in Tschechien als sie tschechischen Betriebstätten dieses österreichischen Unternehmens funktional zuzurechnen sind.
Eine Betriebstätte liegt vor, wenn in Tschechien eine "feste Geschäftseinrichtung" besteht, durch die die "Tätigkeit eines Unternehmens" ganz oder teilweise ausgeübt wird. Nicht nur geschlossene Räume, sondern auch aufgestellte Verkaufsautomaten können eine Betriebstätte darstellen (siehe Abschn. 4 Abs. 5 der ehemaligen GwStRL betr. Verkaufsautomaten, EAS 926 betr. Aufstellung eines Servers; EAS 1100 betr. Treibstoff-Kreditkartenautomaten; EAS 1112 betr. Bräunungsanlagen).
Allen vorangeführten Fällen von maschinellen Einrichtungen ist gemeinsam, dass mit ihrer Hilfe der Produktvertrieb bewerkstelligt wurde und dass hiebei jene Örtlichkeit, an der die Geräte aufgestellt worden sind, dem Gerätebetreiber zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden sind.
Ob in Verfolgung solcher Überlegungen jene Stelle eines Hotelzimmers, an der von der Hotelleitung das von der österreichischen Gesellschaft zur Verfügung gestellte Gerät aufgestellt wird, als Betriebstätte der österreichischen Gesellschaft zu werten ist, muss aus österreichischer Sicht als zweifelhaft angesehen werden.
Diese Frage wird vor allem dann zu verneinen sein, wenn sowohl die Geräte wie auch die darin abgespielten Filmkassetten lediglich den tschechischen Hotels zur Nutzung überlassen werden, wenn sonach die Leistung der österreichischen Gesellschaft lediglich in der Erlaubnis besteht, die materiellen und immateriellen Werte der österreichischen Gesellschaft zu gebrauchen (Nutzungserlaubnis); denn der Ort, an dem vermietete oder sonst zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgüter aufgestellt sind, bildet eine Betriebstätte für den Mieter (die tschechischen Hotels) und nicht für den Vermieter. Denn es ist diesfalls der Mieter (das tschechische Hotel) und nicht der Vermieter, der die betriebstättenbegründende "Tätigkeit des Unternehmens" ausübt. In diesem Fall würden die dem österreichischen Unternehmen zufließenden Vergütungen allerdings als "Vergütungen für das Recht auf Benutzung gewerblicher Ausrüstungen" zu werten sein und könnten nach Artikel 12 Abs. 2 iVm Abs. 3 lit. a des DBA-CSSR mit 5% des Bruttobetrages in Tschechien besteuert werden.
Erbringt die österreichische Gesellschaft hingegen keine passive Vermietungsleistung an die tschechischen Hotels, sondern eine aktive Video-Vorführungsleistung an den jeweiligen Hotelgast, dann wird nach Auffassung des BM für Finanzen kein Verstoß gegen Abkommensrecht zu erblicken sein, wenn die tschechische Steuerverwaltung unter Berufung auf ihr innerstaatliches Recht den Bestand von Betriebstätten als gegeben annimmt; und da die Vermarktung der Produkte der österreichischen Gesellschaft die gegenständlichen Fernsehgeräte geradezu als Voraussetzung bedingt, wird - falls deren Betriebstätteneigenschaft nach tschechischem Recht zutreffend gegeben ist - nicht von einer bloßen Hilfsfunktion im Sinn von Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA-CSSR gesprochen werden können.
30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Verkaufsautomaten, Produktvertrieb, Nutzungsüberlassung, Nutzungsrechte, betriebstättenbegründende Tätigkeit, Hilfstätigkeiten |
Verweise: |