EAS 1325
Artikel 4 Abs. 1 lit. c des DBA-USA v. 31.5.1996 legt fest, dass die sogenannten "Green Card Holders" (US-Ausländer mit Daueraufenthaltsbewilligung in den USA) nur dann als in den USA ansässig gelten, wenn sie auch tatsächlich eine gewisse Aufenthaltszeit in den USA verbringen; nur unter dieser Bedingung sind sie berechtigt, die DBA-Vorteile in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung ist allerdings ohne Belang, wenn Personen in Österreich ansässig sind; denn bei diesem Personenkreis ergibt sich das Recht auf Abkommensanwendung aus der inländischen Ansässigkeit.
Ist eine in Österreich ansässige Person im Besitz einer solchen "Green Card" und hält sich diese Person in den USA nicht solange auf, dass man von einem Wechsel des Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen sprechen kann, dann sind die USA auf Grund des Abkommens nicht berechtigt, die außerhalb der USA erzielten Einkünfte einer Besteuerung zu unterziehen.
22. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 Abs. 1 lit. c DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Green Card, Daueraufenthaltsbewilligung, Mittelpunkt der Lebensinteressen |