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Vermittlung österreichischer Künstler nach Brasilien

BMFS 279/1-IV/4/9822.9.19981998

EAS 1324

Erwirbt ein in Brasilien ansässiger brasilianischer Staatsbürger, der in Brasilien eine Künstleragentur betreibt, in Österreich eine Wohnung, die etwa 3 Monate jährlich benutzt wird, dann löst dies wohl nach innerstaatlichem Steuerrecht den Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht aus, doch steht das DBA-Brasilien einer steuerlichen Erfassung der außerhalb Österreichs erzielten Einkünfte entgegen.

Dienen die Österreich-Aufenthalte vornehmlich der Akquirierung österreichischer Künstler für die Abhaltung von Konzerttourneen in Südamerika und wird zu diesem Zweck in Österreich ein Gewerbeschein mit gewerblicher Anschrift an der österreichischen Wohnadresse gelöst, dann spricht die Vermutung dafür, dass im Sinn von § 29 BAO die inländische Wohnung als inländische Betriebstätte des brasilianischen Unternehmens zu werten ist; und zwar gleichgültig, ob während der Auslandszeiten der Gewerbeschein als ruhend gemeldet wird oder nicht.

Die Vermutung spricht aber gleichzeitig dafür, dass diese Betriebstätte nicht als Betriebstätte im Sinn des Artikels 5 DBA-Brasilien zu werten ist. Denn gemäß Artikel 5 Abs. 3 lit. d sind bloße "Einkaufsstellen" eines Unternehmens nicht als Betriebstätte einzustufen. Beschränkt sich daher die vom Standort der österreichischen Wohnung ausgeübte Funktion auf die bloße Akquirierung der österreichischen Künstler und erfolgt die Vermarktung der Künstler sowie die Organisation der gesamten Tourneen von Brasilien aus, dann wird der inländischen Wohnung keine Betriebstätteneigenschaft im Sinn des DBA-Brasilien beizumessen sein. Das BM für Finanzen vertritt die Auffassung, dass aus dem Zusammenwirken von lit. d und e des Artikels 5 DBA-Brasilien nicht nur die Beschaffung von Waren, also von körperlichen Wirtschaftsgütern, und von in lit. d genannten Informationen, sondern über diesen Kreis hinausgehend jegliche Beschaffung von Vorleistungen für das Unternehmen nicht betriebstättenbegründend wirkt. Artikel 17 Abs. 2 DBA-Brasilien erscheint im gegebenen Zusammenhang nicht rechtserheblich.

22. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 5 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 17 Abs. 2 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976

Schlagworte:

Künstleragentur, Akquisition von Künstlern, Einkaufsstellen, Konzerttourneen, Vermarktung, Vorleistungen

Stichworte