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Deutsche Pensionsabfindung mit dem Rückkaufswert einer Pensionsversicherung

BMFL 326/1-IV/4/9831.8.19981998

EAS 1320

Wird das Dienstverhältnis zwischen einer deutschen GmbH und ihrem in Österreich ansässigen Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt ist, gelöst und werden aus diesem Anlass die Pensionsansprüche des Geschäftsführers von der GmbH durch Zahlung eines Einmalbetrages abgefunden, dann unterliegt dieser Abfindungsbetrag gemäß Artikel 9 Abs. 4 DBA-Deutschland der inländischen Besteuerung und ist in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt nach Auffassung des BM für Finanzen auch dann, wenn der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Pensionsalter erreicht hat.

Die inländische Besteuerung erfolgt hiebei mit dem Belastungsprozentsatz nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 (6%) sowie - insoweit Abs. 6 nicht zum Tragen kommt - mit dem Belastungsprozentsatz des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 (Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt).

Der Umstand, dass sich der Abfindungsbetrag aus dem Rückkaufswert einer von der deutschen GmbH seinerzeit bei einer österreichischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ergibt, ist für die Frage der Anwendung des DBA und der Begünstigung nach § 67 EStG 1988 nicht relevant.

31. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pensionsansprüche, Einmalzahlung, Belastungsprozentsatz, Rückdeckungsversicherung

Stichworte