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Engagement eines tschechischen Pianisten

BMFR 319/1-IV/4/9822.9.19981998

EAS 1322

Wird im Wege einer österreichischen Agentur ein tschechischer Pianist von einem österreichischen Hotel für die Dauer eines Monates engagiert, wobei sich aus dem Engagementvertrag eine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Hotel ("Kontrahent 1") und dem Pianisten ("Kontrahent 2") ergibt, dann ist der Betreiber des österreichischen Hotels und nicht die Agentur zur Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG 1988 verpflichtet. Bemessungsgrundlage des Steuerabzuges ist der "volle Betrag der Einnahmen" (EStR 1984 Abschn. 106 Abs. 4), und dies unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Zahlungen unmittelbar an den Pianisten oder an die Agentur geleistet werden. Der österreichische Besteuerungsanspruch wird durch Artikel 17 Abs. 1 des DBA-CSSR aufrechterhalten.

Die einkommensteuerliche Betrachtung gilt sinngemäß auch für den gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 vorzunehmenden Umsatzsteuerabzug; allerdings kann das Hotel den Steuerabzug unterlassen, wenn der tschechische Pianist auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974, die gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 UStG 1994 weiterhin anwendbar ist, die unechte Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nimmt.

Wird in einem solchen Fall von der Agentur eine Rechnung über einen Betrag von S 7.400,- gelegt, der sich wie folgt zusammensetzt:

Gage

ATS 22.000,-

20% USt

ATS 4.400,-

 

ATS 26.400,-

abzügl.

- ATS 19.000,-

 

ATS 7.400,-

wobei 19.000,- dem Pianisten unmittelbar und ATS 7.400,- der Agentur gezahlt werden, dann deckt sich diese Rechnungslegung nicht mit der vereinbarten Vertragsgestaltung. Denn nach dem Engagementvertrag entstehen Leistungsbeziehungen nur zwischen dem Hotel und dem Pianisten und es steht "Kontrahent 2" (dem Pianisten und nicht der "Agentur") eine Vergütung in Höhe von S 22.000,- zu.

22. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 Abs. 1 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
§ 27 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974
§ 28 Abs. 5 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Musiker, direkte Vertragsbeziehung, Leistungsbeziehungen

Stichworte