EAS 1315
Transferiert ein US-Staatsbürger sein Vermögen nach Österreich, um es hier in eine (eigennützige) Privatstiftung einzubringen, wobei er selbst auch Begünstigter dieser Privatstiftung ist, dann unterliegen die von der Privatstiftung bezogenen Kapitalerträge nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 KStG 1988 keiner Besteuerung; erst bei Zuwendung an den US-Begünstigten fällt inländische Kapitalertragsteuer an, die jedoch auf der Grundlage von Artikel 21 DBA-USA von der inländischen Besteuerung freizustellen ist, wenn der US-Begünstigte zu diesem Zeitpunkt noch in den USA ansässig ist.
Nach dem Abkommen dürfen die Einkünfte der österreichischen Stiftung in den USA nicht besteuert werden, und zwar auch dann nicht, wenn man auf US-Seite der Auffassung sein sollte, dass sich die Geschäftsleitung der Stiftung in den USA befindet. Denn - abweichend von den Grundsätzen des OECD-Musterabkommens - gilt eine "Gesellschaft" (dazu gehört gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b DBA-USA auch eine als juristische Person in Österreich konstituierte Stiftung) als in dem Staat ansässig, nach dessen Recht sie errichtet worden ist. Eine in Österreich ansässige Gesellschaft kann daher im Allgemeinen nur mit US-Betriebstätteneinkünften in den USA besteuert werden. Auch liegt kein Anwendungsfall von Artikel 16 DBA-USA vor, da die österreichische Stiftung keine Einkünfte "aus dem anderen Staat" bezieht; daher kann die Stiftung nicht auf der Grundlage von Artikel 16 DBA-USA aus dem Abkommensanwendungsbereich ausgeschlossen werden.
Ob allerdings nach innerstaatlichem US-Recht in Fällen der vorliegenden Art eine Zurechnung der Stiftungseinkünfte an den US-Bürger möglich ist (wie dies zB in Österreich hinsichtlich der "ausschüttungsgleichen Erträge" bei ausländischen Investmentfonds gehandhabt wird), ist eine Frage des internen US-Steuerrechts zu dem vom BM für Finanzen keine Auskünfte erteilt werden können. Maßnahmen des innerstaatlichen Rechts dieser Art könnten durchaus unter die Grundsätze der Z 22 und 23 des OECD-Kommentars zu Artikel 1 des OECD-Musterabkommens fallen und würden dann durch das Abkommen nicht berührt.
23. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 13 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Vermögenstransfer, Kapitalerträge, Zuwendungen an Begünstigte, Ort der Geschäftsleitung, Stiftungseinkünfte |