EAS 1303
Wirkt ein österreichisches Unternehmen beim Industrieanlagenbau in Indonesien mit, dann dürfen die hiebei erzielten Gewinne gemäß Artikel 7 des österreichisch-indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. Juli 1986 insoweit in Indonesien besteuert werden, als sie funktional einer indonesischen Betriebstätte zuzurechnen sind. Bei Ermittlung der Betriebstättengewinne sind gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Abkommens die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen zum Abzug zuzulassen.
Wird daher von den indonesischen Auftraggebern des österreichischen Unternehmens eine teils mit 4% und teils mit 2% von den Bruttovergütungen bemessene Abzugssteuer eingehoben, dann erweist sich eine solche, die Aufwendungen außer Acht lassende Abzugsbesteuerung als abkommenswidrig. Dem hievon betroffenen österreichischen Unternehmen muss daher seitens der indonesischen Steuerverwaltung die Möglichkeit eingeräumt werden, den abkommensgemäßen Rechtszustand im Wege einer nachfolgenden Steuerentlastung (Steuerrückerstattung) auf der Grundlage einer Reingewinnbesteuerung herbeizuführen.
20. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA RI (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Indonesien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 454/1988 |
Schlagworte: | Industrieanlagenbau, Betriebstättengewinne, Reingewinnbesteuerung |