EAS 1313
Erbringt eine österreichische Werbeagentur einem rumänischen Partnerunternehmen Beratungsleistungen auf dem Gebiete der Werbung, des Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit, dann dürfen die hiefür aus Rumänien bezogenen Vergütungen in Rumänien nicht besteuert werden, wenn das österreichische Unternehmen in Rumänien über keine Betriebstätte verfügt. Eine Umqualifizierung von bloßen Dienstleistungsvergütungen in solche für die Überlassung von Know-How verstößt gegen international anerkannte DBA-Auslegungsgrundsätze (siehe insb. Z 11 des OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens). Wird in Rumänien vertragswidrig eine Abzugssteuer erhoben, dann muss von Parteienseite eine abkommenskonforme Steuerentlastung im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens beantragt werden; ohne derartiges Verfahren kann eine abkommenwidrig im Ausland erhobene Steuer nicht auf die österreichische Steuer angerechnet werden.
17. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Werbeagenturen, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Dienstleistungsvergütungen, Know-how |