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10%ige rumänische Abzugssteuer von Beratungsleistungen

BMFB 104/3-IV/4/9817.8.19981998

EAS 1313

Erbringt eine österreichische Werbeagentur einem rumänischen Partnerunternehmen Beratungsleistungen auf dem Gebiete der Werbung, des Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit, dann dürfen die hiefür aus Rumänien bezogenen Vergütungen in Rumänien nicht besteuert werden, wenn das österreichische Unternehmen in Rumänien über keine Betriebstätte verfügt. Eine Umqualifizierung von bloßen Dienstleistungsvergütungen in solche für die Überlassung von Know-How verstößt gegen international anerkannte DBA-Auslegungsgrundsätze (siehe insb. Z 11 des OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens). Wird in Rumänien vertragswidrig eine Abzugssteuer erhoben, dann muss von Parteienseite eine abkommenskonforme Steuerentlastung im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens beantragt werden; ohne derartiges Verfahren kann eine abkommenwidrig im Ausland erhobene Steuer nicht auf die österreichische Steuer angerechnet werden.

17. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 7 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
Art. 12 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979

Schlagworte:

Werbeagenturen, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Dienstleistungsvergütungen, Know-how

Stichworte