EAS 1312
Veranstaltet eine US-Kapitalgesellschaft in Österreich einen Sportwettkampf, bei dem zwei US-Profimannschaften, die ihrerseits in der Rechtsform amerikanischer Kapitalgesellschaften organisiert sind, gegeneinander antreten, dann unterliegen die von dem US-Veranstalter an die 2 US-Mannschaften gezahlten Vergütungen dem Steuerabzug nach § 99 EStG 1988. Dieser Steuerabzug wird durch Artikel 17 Abs. 3 DBA-USA v. 31.5.1996 nicht untersagt; es können allerdings die beiden US-Gesellschaften der Profimannschaften insoweit eine Rückerstattung des Steuerabzuges verlangen, als dieser die Steuerschuld der Sportler für deren inländische sportliche Tätigkeit übersteigt.
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen bestehen keine Bedenken, wenn in einem solchen Fall der Steuerabzug unterbleibt, weil erkennbar ist, dass für die einzelnen Sportler der beiden Mannschaften keine österreichische Steuerschuld anfallen kann, da deren Einkünfte für den 1 - 2 Tage dauernden Wettkampf jedenfalls unterhalb der 20.000 US-Dollar-Grenze des Artikels 17 DBA-USA liegen wird.
Was nun die Einnahmen des US-Veranstalters aus der Überlassung von Senderechten anlangt, ist zu sagen, dass diese weder bei Überlassung an inländische Fernsehanstalten noch an ausländische Fernsehanstalten der österreichischen Besteuerung unterliegen. Durch die Anmietung der inländischen Sportarena für 1 bis 2 Tage wird keine inländische Betriebstätte des US-Veranstalters begründet; einer steuerlichen Erfassung der Lizenzgebühren steht in Österreich damit im erstgenannten Fall Artikel 12 DBA-USA und im zweitgenannten Fall Artikel 21 des Abkommens entgegen (wobei im zweitgenannten Fall außerdem bereits nach inländischem Recht keine beschränkte Steuerpflicht entsteht, da die überlassenen Senderechte nicht in einer inländischen Betriebstätte verwertet werden).
17. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Sportveranstaltungen, Freigrenze, Überlassung von Senderechten, Lizenzgebühren |