EAS 1318
Hat ein Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens, der unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes nach Frankreich entsandt worden ist, im Jahr 1990 in Österreich einen Verlust aus Gewerbebetrieb erlitten, dessen Berücksichtigung bei der inländischen Einkommensteuerveranlagung 1992 angestrebt wird, dann ist eine derartige Verlustverwertung nur nach Maßgabe von § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zulässig. Da die der französischen Besteuerung unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 1990 den österreichischen Verlust überstiegen haben, war das Finanzamt durch die genannte Gesetzesbestimmung verpflichtet, die Verlustverwertung im Jahr 1992 zu versagen.
Das zum damaligen Zeitpunkt noch geltende österreichisch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 8. Oktober 1959, BGBl. Nr. 246/1961, hat daran nichts geändert. Denn anders als das ab 1995 geltende neue Doppelbesteuerungsabkommen sieht das Abkommen des Jahres 1959 kein Diskriminierungsverbot für die inländischen Betriebstätten von in Frankreich ansässigen Personen vor.
24. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Verlustverwertung, Diskriminierungsverbot |