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Geschäftsführerentsendung zur ungarischen Tochtergesellschaft

BMFG 376/1-IV/4/9824.8.19981998

EAS 1314

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.

Entsendet eine österreichische Kapitalgesellschaft einen ihrer Dienstnehmer für zwei Jahre nach Ungarn, damit dieser dort als Geschäftsführer der ungarischen Tochtergesellschaft die Organisations- und Vertriebsstruktur aufbaut, dann überlässt es die von der österreichischen Rechtsordnung gewährleistete Gestaltungsfreiheit den Beteiligten, für diese Entsendung eine ihnen geeignet erscheinende Gestaltungsform zu wählen. Es kann zu diesem Zweck

a) ein Dienstvertrag zwischen dem entsandten Mitarbeiter und der ungarischen Tochtergesellschaft geschlossen werden oder

b) es kann zwischen der österreichischen Muttergesellschaft und der ungarischen Tochtergesellschaft ein Assistenzvertrag abgeschlossen werden, in dem sich die Muttergesellschaft gegen angemessenes Entgelt verpflichtet, ihre Tochtergesellschaft beim Aufbau der Organisations- und Vertriebsstruktur durch zwei Jahre hindurch zu unterstützen oder

c) es kann ein Arbeitsgestellungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften über eine bloß entgeltliche Arbeitskräfteüberlassung abgeschlossen werden.

Im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens ist es nicht möglich, in diesem Zusammenhang bestimmte Vertragstypen oder Vertragsmuster zu empfehlen; eine derartige Beratungstätigkeit muss Ihrem Wirtschaftstreuhänder oder Rechtsanwalt oder anderen mit der Materie vertrauten Beratern vorbehalten werden.

Von der gewählten Gestaltung hängt sodann die Beantwortung der Frage ab, welchem Staat in welchem Umfang Besteuerungsrechte an den Bezügen zustehen. Es gilt zwar bei allen Gestaltungsvarianten, dass grundsätzlich jene Bezugsteile, die auf die in Ungarn ausgeübte Tätigkeit entfallen, in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen und der ungarischen Besteuerung zu überlassen sind. Allerdings ist im Hinblick auf die Beibehaltung der Ansässigkeit in Österreich bei "Variante c" im Entsende- und Rückkehrjahr die 183-Tage-Klausel zu beachten, die bewirkt, dass bei einem 183 Tage im jeweiligen Jahr unterschreitenden ungarischen Aufenthalt auch die auf die ungarische Tätigkeit entfallenden Bezüge der österreichischen Besteuerung unterliegen. Die 183-Tage-Klausel käme auch bei "Variante b" zur Anwendung, falls die für die Assistenzleistung zur Verfügung gestellten Räume der Tochtergesellschaft nicht als Betriebstätte der Muttergesellschaft zu werten sind (dies wäre dann der Fall, wenn diesen Räumen eine bloße unterstützende Hilfsfunktion im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 lit. e des österreichisch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens zuzumessen wären).

Auf den BMF-Erlass AÖF Nr. 70/1998 wird hingewiesen, aus dem sich im gegebenen Zusammenhang vor allem ergibt, unter welchen Umständen auf österreichischer Seite die Arbeitgebereigenschaft der österreichischen Muttergesellschaft weiterhin anzunehmen ist und folglich die Voraussetzungen für eine Gestaltung nach "Variante a" nicht erfüllt sind.

24. August 1998
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Aufbau der Organisationsstruktur, Aufbau der Vertriebsstruktur, Dienstvertrag, Assistenzvertrag, Arbeitsgestellungsvertrag, Tätigkeitsort, 183-Tage-Frist

Verweise:

BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014

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