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Deutscher Jurypreis

BMFE 228/1-IV/4/9824.8.19981998

EAS 1317

Wird einem in Österreich ansässigen Kabarettisten in Würdigung seiner Persönlichkeit und seines Schaffens von einem deutschen Theater ein Jurypreis zuerkannt, der nach österreichischem Steuerrecht weder zu den freiberuflichen Betriebseinnahmen des Künstlers noch zu einer anderen Einkunftsart zu rechnen und daher als nicht steuerbar zu werten ist (EStR 1984 Abschn. 6 zu § 2 Abs. 3 EStG), dann fällt nach Auffassung des BM für Finanzen ein derartiger Preis unter die im DBA-Deutschland nicht besonders geregelten Einkünfte. Dies mit der Folge, dass selbst bei Bestehen einer Steuerpflicht nach deutschem innerstaatlichem Recht gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Abkommens Anspruch auf Steuerfreistellung in Deutschland besteht.

24. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Künstler, Preisgeld, Juryprämie, Würdigung des künstlerischen Schaffens

Stichworte