EAS 1317
Wird einem in Österreich ansässigen Kabarettisten in Würdigung seiner Persönlichkeit und seines Schaffens von einem deutschen Theater ein Jurypreis zuerkannt, der nach österreichischem Steuerrecht weder zu den freiberuflichen Betriebseinnahmen des Künstlers noch zu einer anderen Einkunftsart zu rechnen und daher als nicht steuerbar zu werten ist (EStR 1984 Abschn. 6 zu § 2 Abs. 3 EStG), dann fällt nach Auffassung des BM für Finanzen ein derartiger Preis unter die im DBA-Deutschland nicht besonders geregelten Einkünfte. Dies mit der Folge, dass selbst bei Bestehen einer Steuerpflicht nach deutschem innerstaatlichem Recht gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Abkommens Anspruch auf Steuerfreistellung in Deutschland besteht.
24. August 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Künstler, Preisgeld, Juryprämie, Würdigung des künstlerischen Schaffens |