EAS 1299
Entschließt sich ein in Österreich ansässiger selbständiger Unternehmensberater 10% der Anteile einer schweizerischen Kapitalgesellschaft zu erwerben, die fortan als sein Auftraggeber fungiert, dann ist dieser Fall nicht geeignet im Rahmen des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene beurteilt zu werden, da in diesem Fall eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsgegebenheiten erforderlich ist. Denn Gestaltungen dieser Art könnten den Eindruck erwecken, dass eine bisher von dem Unternehmensberater unmittelbar wahrgenommene Tätigkeit künftig als Subauftragnehmer einer schweizerischen Gesellschaft ausgeübt wird und daß hiebei Gewinnverlagerungen in die Schweiz angestrebt werden. In Fällen dieser Art werden daher die wirtschaftlich relevanten Umstände genauer zu analysieren sein; dies kann allerdings nicht auf ministerieller Ebene geschehen.
20. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | nicht EAS-taugliche Anfragen, Gewinnverlagerungen, wirtschaftliche Analyse |