EAS 1304
Verlegt der Business Development Director eines multinationalen Konzerns mit österreichischer Konzerngesellschaft, der für den Vertrieb in Österreich und in der Türkei verantwortlich ist, seinen Arbeitsplatz in ein in der Türkei neueröffnetes Repräsentationsbüro seines österreichischen Arbeitgebers, wobei das Hauptarbeitsgebiet fortan auf türkischem Staatsgebiet gelegen ist und nur 4 bis 5 Aufenthalte bei der Konzerngesellschaft in Wien vorgesehen sind, dann sind die auf die Arbeit in der Türkei entfallenden Bezüge gemäß Artikel 15 des österreichisch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommens von der österreichischen Besteuerung freizustellen; und zwar sowohl dann, wenn sich der Lebensmittelpunkt von Österreich in die Türkei verlagern sollte, wie auch, wenn dies nicht der Fall ist. Es ist hiebei weiters unerheblich, ob die Bezugszahlungen weiterhin durch die Konzerngesellschaft in Wien oder im Wege der türkischen Repräsentanz erfolgen. Jene Bezugsteile, die auf in Österreich ausgeübte berufliche Tätigkeiten entfallen, bleiben in Österreich steuerpflichtig. In welchem Umfang und in welcher Form die Türkei das ihr gemäß Artikel 15 des Abkommens zustehende Besteuerungsrecht wahrnimmt, ist eine Angelegenheit des türkischen Steuerrechtes und kann daher vom BM für Finanzen nicht beantwortet werden.
Sollten Sie weitere Fragen in Bezug auf die in Österreich sich ergebenden steuerlichen Folgen bei der geplanten Arbeitsplatzverlegung haben, bitten wir Sie, sich zuständigkeitshalber an den Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht des für Sie zuständigen Wiener Finanzamtes zu wenden.
20. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973 |
Schlagworte: | Verlagerung des Lebensmittelpunktes, Ort der Tätigkeit |