EAS 1297
Wirkt eine US-Gesellschaft an einem inländischen Pop-Konzert dadurch mit, dass sie einen britischen und einen US-Künstler vertraglich für diese österreichische Veranstaltung engagiert und optiert diese US-Gesellschaft für die Weiteranwendung des DBA-USA (alt) und teilt sie dies auch dem österreichischen Veranstalter ordnungsgemäß mit, dann ist sie berechtigt, auf der Grundlage von Artikel III des DBA-USA (alt) Steuerfreistellung der bezogenen Vergütungen zu verlangen (EAS 1265).
Zu beachten ist allerdings, dass die US-Gesellschaft als Schuldner der dem britischen und dem US-Künstler von ihr zu zahlenden Auftrittsgagen gemäß § 100 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 ihrerseits zu einem 20%igen Steuerabzug verpflichtet ist. Denn anders als im Fall einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung sieht das EStG 1988 im Fall der Abzugsverpflichtung nach § 99 EStG 1988 nicht vor, dass ein ausländischer Unternehmer nur dann zu diesem Steuerabzug verpflichtet ist, wenn er im Inland über eine Betriebstätte verfügt. Auf diese Gegebenheiten wurde bereits in EAS 610 (inländische Studioaufnahmen durch eine holländische Gesellschaft), EAS 874 (deutsche Konzertagentur als Opernproduzent), EAS 657 (britischer Sportveranstalter für Honorare an eine niederländische assistenzleistende Gesellschaft) hingewiesen. Die US-Gesellschaft wird aus dieser Haftung durch das DBA-USA nicht entlassen; denn das DBA-USA verpflichtet lediglich, die der US-Gesellschaft zufließenden Einkünfte, nicht aber auch die von ihr an die Künstler weiterfließenden Gagen steuerfrei zu stellen.
20. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Verlängerungsoption, Künstlergesellschaft, Steuerabzug nach § 99 EStG |
Verweise: |