EAS 1291
Wird anlässlich der Bilanzerstellung für das Wirtschaftsjahr 1997 im Jahr 1998 beschlossen, einer mit 10% am Gewinn der inländischen Kapitalgesellschaft echt still beteiligten US-Gesellschaft nur die vertraglich vereinbarte Mindestausschüttung in Höhe von 3% der Einlage zuzuwenden und wird dieser Mindestausschüttungsbetrag im Jahresabschluss für 1997 gewinnmindernd angesetzt, dann gilt bei Fehlen eines im Beteiligungsvertrages bezeichneten Ausschüttungstages gemäß § 95 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 idR der Tag nach Aufstellung der Bilanz als Einkünftezuflusszeitpunkt, der die Kapitalertragsteuerabzugspflicht in Österreich auslöst. Ob die Einkünfte in den USA noch im Jahr 1997 oder erst im Jahr 1998 besteuert werden, richtet sich nach amerikanischem Steuerrecht, zu dem seitens des BM für Finanzen keine Auskünfte erteilt werden können.
Ob der steuerliche Zuflusszeitpunkt vor oder nach dem 1. April 1998 liegt, ist aus der Sicht der steuervertraglichen Beziehungen mit den USA unerheblich. Denn weder das für die Abzugsbesteuerung bis 31. März 1998 geltende Abkommen vom 25. Okt. 1956 noch das ab 1. April 1998 geltende Abkommen vom 31. Mai 1996 entziehen Österreich Quellenbesteuerungsrechte für aus Österreich abfließende Einkünfte aus einer echten stillen Beteiligung (siehe Z 14 AÖF Nr. 61/1961 betr. das Abkommen 1956 und Art. 7 Abs. 8 des Abkommens 1996).
Sowohl nach dem alten Abkommen wie auch nach dem neuen Vertrag ist die österreichische Kapitalertragsteuer in den USA abkommenskonform auf die US-Steuer anrechenbar.
6. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 95 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | stille Beteiligungen, echte stille Gesellschaft, Einkünftezuflusszeitpunkt |