EAS 1290
Es liegt im Rahmen der von der österreichischen Rechtsordnung garantierten Gestaltungsfreiheit, dass auch ausländische Unternehmer, die ihre weltweite Geschäftstätigkeit unter Einschaltung von Steueroasengesellschaften abwickeln, bestimmte Funktionen in einer österreichischen Konzerngesellschaft ausüben, vorausgesetzt, dass die österreichische Konzerngesellschaft durch sachgerechte Anwendung der internationalen Verrechnungspreisgrundsätze einen funktionsgerechten Gewinnanteil zugewiesen erhält.
Ist es daher tatsächlich so, dass eine auf den Virgin Islands errichtete Gesellschaft Lizenzrechte hält, diese Lizenzrechte über eine auf Guernsey errichtete konzernzugehörige Gesellschaft administrativ verwertet werden und der österreichischen Gesellschaft die Aufgabe des Aufbaues von Public Relations, von Produktdemonstrationen und von Lizenzvertragsvermittlungen zufällt und wird vorgesorgt, dass die österreichische Gesellschaft von ihren auftraggebenden ausländischen Konzerngesellschaften hiefür nach der Kostenaufschlagsmethode entlohnt wird, dann kann seitens der österreichischen Finanzverwaltung nicht verlangt werden, dass auch die Lizenzrechte in die österreichische Gesellschaft eingebracht und die Lizenzgebühren in Österreich der Besteuerung unterzogen werden.
Sollte sich allerdings in einem Betriebsprüfungsverfahren herausstellen, dass die wahre Funktion der inländischen Gesellschaft nicht in der voraufgezeigten Weise begrenzt war, sondern in der eigenberechtigten Vermarktung der betreffenden Technologie bestand, sollte insbesondere hervorkommen, dass die ausländischen Lizenznehmer die Lizenzgebühren auf Grund der von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung entlastet haben, dann wäre damit ein anderes Sachverhaltsbild gegeben, das vermutlich eine steuerliche Erfassung der Lizenzgebühren in Österreich gebieten würde.
Fälle der vorliegenden Art sind allerdings wegen der besonderen Sachverhaltsbezogenheit nicht geeignet, im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens mit ausreichender Bestimmtheit bearbeitet zu werden.
6. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Verrechnungspreisgrundsätze, funktionsgerechte Gewinnanteile, Lizenzrechte, cost-plus-Methode |