EAS 1287
Hat ein Mitarbeiter eines internationalen Konzerns mit Arbeitsort in Deutschland von der deutschen Konzerngesellschaft Optionen auf Aktien der US-Konzernmuttergesellschaft eingeräumt erhalten und wird diese Option erst nach Versetzung zu einer österreichischen Konzerngesellschaft ausgeübt, dann tritt auf der Grundlage des BMF-Erlasses vom 22. April 1997, AÖF Nr. 125/1997, hiemit ein Zufluss von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein. Es handelt sich hiebei idR um ein nachträgliches Entgelt für jene Arbeitsleistungen, die den Arbeitgeber seinerzeit zur Einräumung der Optionsrechte bewogen haben. Ob dieser Regelfall vorliegt, muss aus dem buchhalterischen Rechnungswerk des Arbeitgebers ersichtlich sein, denn er muss den Aufwand für diese nachträglichen Einkünfte tragen.
Kann daher nach dem Zuzug nach Österreich der Nachweis erbracht werden, dass der mit der Optionsausübung für den Konzern verbundene Aufwand von der deutschen Konzerngesellschaft getragen worden ist, dann bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken, wenn daraus der Schluss gezogen wird, dass es sich hiebei um nachträgliche Lohneinkünfte für eine in Deutschland ausgeübte unselbständige Arbeit handelt, die gemäß Artikel 9 Abs. 1 iVm Art. 15 Abs. 1 Z 1 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind (inhaltsgleich mit der im Verhältnis zu Belgien ergangenen EAS 1189).
6. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Optionsrechte, nachträgliches Entgelt für Arbeitsleistungen, nachträgliche Lohneinkünfte |
Verweise: |