EAS 1289
Wird ein Österreicher mit inländischem Wohnsitz von seinem deutschen Arbeitgeber, einer deutschen GmbH, damit betraut, in Osteuropa Aufträge für Arbeiten im Servicebereich, in der Maschinenwartung und für die Adaptierung von Produktionsstraßen in der Automobilindustrie zu akquirieren, wobei der deutschen GmbH in Österreich kein Büro zur Verfügung steht und auch die deutsche Steuerverwaltung keine inländische Betriebstätte als gegeben annimmt, dann bestehen keine Bedenken, wenn dieser deutschen Betrachtung auch auf österreichischer Seite gefolgt wird; für diesen Fall würde sonach zur Vermeidung internationaler Besteuerungskonflikte aus dem Umstand, dass der Angestellte in seiner Privatwohnung gelegentliche Büroarbeiten für die deutsche GmbH erledigt, nicht der Schluss gezogen, dass die deutsche GmbH in dieser Privatwohnung über eine Betriebstätte verfügt.
Der Umstand, dass der Außendienstmitarbeiter über eine Vertragsabschlußvollmacht verfügt, ist im gegebenen Zusammenhang unschädlich; denn diese Vollmacht würde nur dann betriebstättenbegründend wirken, wenn sie "in dem anderen Staat" (das wäre im gegebenen Zusammenhang "in Österreich") ausgeübt würde. Dies ist aber bei den in Osteuropa getätigten Vertragsabschlüssen nicht der Fall.
6. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Auftragsbeschaffung, Vertragsabschlussvollmacht |