EAS 1281
Erwirbt ein holländischer Staatsbürger, der als EDV-Berater für seinen zypriotischen Arbeitgeber in zahlreichen Drittstaaten tätig ist, nach Verlegung des Hauptwohnsitzes von Ungarn in die USA in Österreich ein Feriendomizil, das er als Zweitwohnsitz nutzen wird (wobei keine Inlandseinkünfte erzielt werden), dann muss Österreich ab 1.1.1999 auf Grund von Artikel 21 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 31.5.1996 die Drittstaatseinkünfte von der Besteuerung freistellen.
Die mit der Zweitwohnsitzbegründung nach inländischem Recht eintretende "unbeschränkte Steuerpflicht" kann daher ab 1999 nicht mehr geltend gemacht werden. Sollte der Hauptwohnsitz in Ungarn noch bis Ende 1998 beibehalten werden, dann würde Artikel 20 des österreichisch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens auch für 1998 eine gleiche Abschirmung vor der inländischen Besteuerung bewirken; denn bis zu diesem Zeitpunkt steht noch das alte österreichisch-amerikanische Abkommen aus dem Jahr 1956 in Geltung, das in Fällen inländischer Zweitwohnsitze die inländische Steuerpflicht für Drittstaatseinkünfte nicht beseitigt.
6. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 21 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Drittstaatentätigkeiten, Wohnsitzverlegung |