EAS 1258
Die mit Deutschland am 21. März 1997 getroffene Verständigungsvereinbarung, derzufolge für Zwecke der Abkommensanwendung (nicht aber notwendigerweise für Zwecke der Anwendung des österreichischen innerstaatlichen Rechts) der eingetragene Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft immer als Dienstnehmer dieser Kapitalgesellschaft gilt, hat für die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen schon deshalb keine Bedeutung, weil einer Zweigniederlassung weder nach österreichischem oder deutschem inländischen Recht noch auch nach Abkommensrecht die Arbeitgebereigenschaft zugemessen werden kann. Übernimmt daher der in Deutschland ansässige Dienstnehmer einer französischen Kapitalgesellschaft neben seinen Aufgaben in der deutschen Zweigniederlassung künftig auch die Aufgabe der Geschäftsführung in der österreichischen Zweigniederlassung, dann bleibt die französische Kapitalgesellschaft sein Arbeitgeber.
Die von der französischen Kapitalgesellschaft im Wege ihrer deutschen Zweigniederlassung ausgezahlten Bezüge unterliegen insoweit der österreichischen Besteuerung, als sie auf berufliche Aufenthalte des Dienstnehmers auf österreichischem Staatsgebiet entfallen. Die "183-Tage-Klausel" des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland kommt nicht zur Anwendung, da diese eine (betriebstättenlose) Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber vorausgesetzt hätte. Daher lösen auch Aufenthalte in Österreich von weniger als 183 Tagen österreichische Steuerpflicht aus.
Diese Aufteilungsmethode (Abstellen auf die Tage der beruflichen physischen Anwesenheit in Österreich) steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass auf deutscher Seite eine korrespondierende Betrachtung angestellt wird und dass folglich nicht auf deutscher Seite auch Bezugsteile von der deutschen Besteuerung freigestellt werden, die auf Tage entfallen, an denen von Deutschland oder von Drittstaaten aus Ferngeschäftsführung für die österreichische Niederlassung betrieben wurde.
Weiters ist zu beachten, dass der französische Arbeitgeber infolge der inländischen Zweigniederlassung (Betriebstätte) gemäß § 47 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist.
4. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Geschäftsführer, Geschäftsführungstätigkeit, Ferngeschäftsführung, Arbeitgebereigenschaft, 183-Tage-Klausel, Aufteilungsmethode |
Verweise: | § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |