EAS 1256
Hat eine US-Konzernmuttergesellschaft für den Inlandsvertrieb ihrer Spezialsoftware eine österreichische Tochtergesellschaft errichtet, und bezieht diese Tochtergesellschaft die zu vertreibenden Softwareprodukte von der in Großbritannien als Hauptdistributor für Europa eingerichteten Schwestergesellschaft, dann ist die Frage, ob jene 58% der von den österreichischen Kunden für die Software bezahlten Vergütungen, die an die britische Schwestergesellschaft zu zahlen sind, Lizenzgebühren im Sinn von Artikel 12 DBA-Großbritannien darstellen, ertragsteuerlich unerheblich. Denn liegen Lizenzgebühren vor, dann hat gemäß Artikel 12 Abs. 1 DBA-Großbritannien eine vollständige Steuerentlastung von der sonst in Österreich nach § 99 EStG anfallenden Abzugsbesteuerung zu erfolgen. Denn es wird im Gefolge eines in der gleichen Frage mit den Niederlanden geführten Verständigungsverfahren nunmehr die Ansicht vertreten, dass das in Artikel 12 Abs. 2 DBA-Großbritannien vorgesehene 10%ige Quellenbesteuerungsrecht nur Lizenzgebührenzahlungen an Muttergesellschaften und Großmuttergesellschaften (EAS 697) nicht aber an Schwestergesellschaften (EAS 886) betrifft. Liegen keine Lizenzgebühren vor, muss auf der Grundlage von Artikel 7 DBA-Großbritannien eine Besteuerung der britischen Gesellschaft in Österreich unterbleiben.
Ob die vorgesehene Verteilung der österreichischen Kundenzahlungen (42% für Österreich; 10% für Großbritannien, 48% für USA) dem Fremdverhaltensgrundsatz entspricht, kann im EAS-Verfahren nicht beurteilt zu werden.
4. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 Abs. 1 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Softwarevertrieb, Umsatzvergütung, Muttergesellschaften, Großmuttergesellschaften, Schwestergesellschaften, Fremdverhaltensgrundsatz |
Verweise: |