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Errichtung einer Fabrikationsanlage auf BOT-Basis

BMFSch 202/2-IV/4/984.5.19981998

EAS 1260

Wird mit einem ausländischen Unternehmen ein BOT-Vertrag (Build-Operate-Transfer-Vertrag) abgeschlossen, auf Grund dessen das ausländische Unternehmen dem österreichischen Unternehmen folgende Leistungen erbringt:

und verpflichtet sich der österreichische Vertragspartner zur Leistung eines Entgeltes in Höhe von 50% des mit bis zu 700 Mio. S prognostizierten Umsatzes mit dieser Anlage, dann wird für die Frage der ertragsteuerlichen Behandlung des ausländischen Partners der Vertrag und vor allem seine Umsetzung daraufhin zu untersuchen sein, ob er Elemente enthält, die nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Besteuerungsrechte belassen. Dies setzt umfangreiche Sachverhaltsermittlungen voraus, die im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht mit ausreichender Intensität angestellt werden können. Hiebei wird auch der Frage nachzugehen sein, ob möglicherweise mit diesem Vertrag eine steuerliche Mitunternehmerschaft begründet wird. Zutreffendenfalls wären die Betriebstätten dieser Mitunternehmerschaft auch inländische Betriebstätten des ausländischen Partners mit der Folge der steuerlichen Erfassung seiner Gewinnanteile in Österreich. Allerdings würde eine bloße Umsatzbeteiligung allein noch nicht ausreichen, um vom Bestand einer inländischen Mitunternehmerschaft auszugehen.

Liegt keine Mitunternehmerschaft vor, dann wird zu untersuchen sein, ob das ausländische Unternehmen mit der Fabrikserrichtung eine inländische Baubetriebstätte begründet; zutreffendenfalls müsste jener Teil der Umsatzbeteiligung, der als Abgeltung der Bauausführung zu werten ist, der inländischen Besteuerung zugeführt werden. Sollte indessen die Funktion des ausländischen Unternehmens nicht die eines Anlagenerrichters sein, sondern eher jener eines Finanzierungsunternehmens entsprechen, wird die Baubetriebstätte nicht ihm, sondern dem von ihm mit der Bauführung beauftragten Unternehmen zuzurechnen sein.

Soweit Know-How und Technologie zur Verfügung gestellt wird, werden die darauf entfallenden Teile der Umsatzvergütung als "Lizenzgebühren" im Sinn der jeweils anzuwendenden DBAs anzusehen sein. Dabei wird es sehr darauf ankommen, ob der ausländische Vertragspartner tatsächlich bloß als Vermittler des Technologietransfers auftritt. Zutreffendenfalls wird zu untersuchen sein, in welcher Weise dem eigentlichen Technologiegeber (der ja dann ein weiterer Vertragspartner des österreichischen Unternehmens wird) eine Abgeltung zuteil wird.

Es wird auch darauf ankommen, ob das ausländische Unternehmen in einem DBA-Staat angesiedelt ist, in dem Gebiete mit Steueroasencharakter oder nicht transparenten steuerlichen Sonderregimen bestehen (z.B. Portugal, Belgien, Irland, Spanien, Luxemburg, Liechtenstein, Niederlande, Schweiz) und ob diesfalls Gefahr für eine Umgehung österreichischer Steuern besteht.

Der Umstand, dass mit dem Zustandekommen des Vertrages einerseits 30 neue Arbeitsplätze in Österreich geschaffen werden und dass andererseits für das Zustandekommen des Projektes vorab Gewissheit über seine steuerliche Behandlung bestehen muss, rechtfertigt angesichts der Neuartigkeit der Vertragsgestaltung wohl eine unterstützende Mitwirkung der Steuerverwaltung. Allerdings bedingt dies vorweg, dass auf Parteienseite eine fundierte gutächtliche Auseinandersetzung mit den involvierten steuerlichen Fragen stattfindet. Und nur dort, wo der fachlich versierte Gutachter auf genau präzisierbare Zweifelsfragen stößt, kann sodann eine Lösung im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Finanzamt angestrebt werden; hiebei kann zu genau identifizierbaren Teilfragen (die keine weiteren Sachverhaltsbeurteilungen mehr voraussetzen) durchaus - sowohl von Seiten des Finanzamtes wie auch von Seiten der Partei - neuerlich das EAS-System genutzt werden.

4. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Anlagenerrichtung, Build-Operater-Transfer-Vertrag, Umsatzbeteiligung

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