EAS 1240
Erhalten in Österreich tätige italienische Gastprofessoren neben ihrer Vergütung von der österreichischen Hochschule Zuschüsse von fördernden Vereinen und aus Landesmitteln, dann liegt "Entgelt von dritter Seite" vor, das gemäß Art. 20 DBA-Italien in gleicher Weise von der inländischen Besteuerung zu entlasten ist, wie die von den Universitäten unmittelbar ausbezahlten Bezugsteile. Der inländische Lohnsteuerabzug kann bei Vorlage einer italienischen Ansässigkeitsbescheinigung (ZS-I2) unterbleiben.
Allerdings ist zu beachten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 DBA-Italien dessenungeachtet von der auszahlenden Universität zu prüfen ist. Dazu gehört insbesondere die Beobachtung, ob der Zweijahreszeitraum überschritten wird. Bezüglich der Berechnung des Zweijahreszeitraumes bei Gasttätigkeiten über zwei Studienjahre hinaus siehe EAS 756.
6. April 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 20 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Zuschüsse, Landeszuschüsse, fördernde Vereine, Zweijahreszeitraum |
Verweise: |