EAS 1246
Bezieht eine US-Kapitalgesellschaft von einem österreichischen Lizenznehmer Lizenzgebühren, dann sind diese Lizenzgebühren nach Art. VIII DBA-USA (1956) nicht von der österreichischen Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG freizustellen, wenn diese US-Gesellschaft in Österreich über eine Betriebstätte verfügt; und zwar auch dann nicht, wenn die den Lizenzgebühren zugrundeliegenden Vermögenswerte nicht zum Betriebsvermögen der inländischen Betriebstätte gehören. Denn das DBA-USA aus dem Jahr 1956 beruht noch auf dem Prinzip der "Attraktivkraft der Betriebstätte", demzufolge einer Betriebstätte sämtliche im Betriebstättenstaat erzielten Einkünfte zuzurechnen sind.
Dieses Betriebstättenattraktionsprinzip ist im DBA aus dem Jahr 1996 aufgegeben worden, sodass nach Art. 12 des neuen Abkommens die Lizenzgebühren in Österreich steuerfrei sind.
Das neue Abkommen gilt für die Abzugsbesteuerung ab 1. April 1998. Der Umstand, dass das alte Abkommen im Bereich der veranlagten Steuern erst ab 1999 Wirksamkeit erlangt, ist im gegebenen Zusammenhang bedeutungslos. Denn wenn die lizenzierten Vermögenswerte nicht dem steuerlichen Betriebsvermögen der inländischen Betriebstätte des US-Lizenzgebers zuzurechnen sind, dann bleiben die Lizenzgebühren bereits nach österreichischem inländischen Recht bei der Veranlagung der Betriebstättengewinne außer Ansatz, sodass der für die Veranlagung maßgebende spätere Wirksamkeitsbeginn in Fällen der vorliegenden Art nicht mit jenem, der für die Abzugsbesteuerung gilt, konkurriert.
6. April 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Betriebstättenattraktionsprinzip, Betriebstättenvermögen, Betriebstättengewinne, lizenzierte Vermögenswerte, steuerliches Betriebsvermögen |