EAS 1244
Bringt der in der Schweiz ansässige Errichter einer österreichischen Privatstiftung sein Vermögen in diese Stiftung ein, dann löst dies eine 2,5-prozentige inländische Schenkungssteuerpflicht aus. Wird dieser Vermögenstransfer auch in der Schweiz einer 3,5-prozentigen Schenkungsbesteuerung unterzogen, dann liegen wohl die Rechtsvoraussetzungen für eine Anwendung von § 48 BAO vor. Ob allerdings in einem solchen Fall im Rahmen des Ermessens auf österreichischer Seite eine Steuerentlastungsmaßnahme gesetzt wird, kann nicht generalisierend beantwortet werden, da dies von den Umständen des Einzelfalles abhängt.
Verallgemeinernd können folgende Grundsätze bei der Handhabung des Ermessens hervorgehoben werden: Soweit kein besonderes österreichisches Interesse an einer Entlastungsmaßnahme erkennbar ist, wird idR auf österreichischer Seite nicht zugunsten von Steuerausländern auf die Besteuerung verzichtet; denn im allgemeinen ist es die Aufgabe des Ansässigkeitsstaates, dafür Sorge zu tragen, dass internationale Doppelbesteuerungen für die in seinem Staatsgebiet lebenden Bürger beseitigt werden. Keine Steuerentlastungsmaßnahme kann im Übrigen dann erwartet werden, wenn bei Bestand eines OECD-konformen Doppelbesteuerungsabkommens der österreichische Besteuerungsanspruch nicht verloren ginge.
6. April 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Privatstiftung, Vermögenseinbringung, Schenkungssteuerpflicht |