EAS 1237
Nach Auffassung des BM für Finanzen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er eine restriktive Auslegung des Umfanges der beschränkten Steuerpflicht wünscht. Denn dies birgt die Gefahr in sich, dass dann, wenn Doppelbesteuerungsabkommen Besteuerungsrechte der Republik Österreich übertragen, unerwünschte internationale Doppelnichtbesteuerungen eintreten können. Würde etwa im Fall der EAS 268 bei einer Personalentsendung in die britische Niederlassung eines österreichischen Unternehmens der Verwertungstatbestand nicht greifen, dann würde sich hinsichtlich der auf ein österreichisches Konto überwiesenen Bezugsteile eine Doppelnichtbesteuerung ergeben, da Großbritannien zu jenen Staaten gehört, die bloß auf "Remittance-Basis" besteuern und Österreich daher im Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht an den nicht nach Großbritannien überwiesenen Bezügen belässt; dieses DBA-Besteuerungsrecht kann bei Aufgabe des Inlandswohnsitzes aber nur auf der Grundlage des Verwertungstatbestandes wahrgenommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 15.4.1980, 2805/79, ÖStZB 4/81, 36, dazu bekannt, dass "die wirtschaftliche Stärkung einer im Inland .... tätigen GmbH mit Sitz im Inland sicher der inländischen Volkswirtschaft dient". Er hat allerdings in Abrede gestellt, dass der wirtschaftliche Erfolg von im Ausland tätigen Konzernmitarbeitern "unmittelbar" der inländischen Volkswirtschaft zugute kommt, wenn diese Mitarbeiter bei einer ausländischen Enkelgesellschaft der österreichischen Kapitalgesellschaft als Dienstnehmer tätig sind. Es ist einzuräumen, dass bei diesen Gegebenheiten im Wege der Gewinnausschüttungen nur mittelbar eine wirtschaftliche Stärkung der inländischen Kapitalgesellschaft eintritt und demnach nur ein mittelbarer Nutzen für die inländische Volkswirtschaft gegeben ist.
Dieses Gerichtshoferkenntnis steht aber nach Auffassung des BM für Finanzen einer Beurteilung nicht entgegen, derzufolge dann, wenn eine österreichische Bank ihre wirtschaftliche Position durch Errichtung asiatischer Bankniederlassungen zu stärken trachtet, wobei diese Niederlassungen unter der Leitung österreichischer Mitarbeiter stehen, das Erfordernis der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Denn es bedarf hier nicht erst des Aktes einer Gewinnausschüttung, um die von den österreichischen Mitarbeitern erwirtschafteten Gewinne in das Vermögen der österreichischen Bank-Kapitalgesellschaft zu überführen; das Betriebstättenvermögen ist bereits unmittelbarer Bestandteil des Vermögens der inländischen Bank.
Soweit sich aus der Anwendung des Verwertungstatbestandes internationale Doppelbesteuerungen ergeben sollten, können diese auf der Grundlage von § 48 BAO beseitigt werden. Bei dieser Gesetzesauslegung können sonach einerseits Doppelbesteuerungen vermieden werden ohne hiedurch andererseits unnötigerweise Doppelnichtbesteuerungen zu verursachen; die in die ausländischen Niederlassungen österreichischer Banken entsandten österreichischen Unternehmensmitarbeiter unterliegen daher auch bei Aufgabe ihres Inlandswohnsitzes gemäß § 98 Z 4 EStG 1988 der inländischen Steuerpflicht.
Nicht unberücksichtigt soll in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des VwGH 20.10.1982, 81/13/0083, ÖStZB 1983, 181, bleiben, in dem der Gerichtshof feststellt, dass die Vermutung für eine Verwertung nichtselbständiger Arbeit im Inland spricht, wenn von einem inländischen Arbeitgeber Arbeitslohn ins Ausland geleistet wird.
16. März 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Doppelnichtbesteuerungen, Dienstnehmerentsendungen |
Verweise: | VwGH 15.04.1980, 2805/79 |