EAS 1236
Wurden die Anteile an einer österreichischen AG in eine denselben Gesellschaftern gehörende deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) auf der Grundlage des Art. III UmgrStG eingebracht und wurde in der Folge die österreichische AG auf die deutsche KGaA verschmelzend umgewandelt, dann stellen die inländischen Betriebstätten der ehemaligen österreichischen AG nunmehr inländische Betriebstätten der deutschen KGaA dar.
Die Gewinnermittlung dieser Betriebstätte hat nach österreichischem Recht zu erfolgen. Hiebei ist durch Vergleich mit den in Österreich bestehenden Gesellschaftstypen festzustellen, ob die ausländische Gesellschaft oder die Gesellschafter als Steuerpflichtige anzusehen sind; es kommt nicht auf die steuerliche Behandlung im ausländischen Staat an.
Die Frage kann im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahren nicht abschließend geklärt werden; es kann nur soviel ausgesagt werden, dass die Nennung der deutschen KGaA im Anhang zum Umgründungssteuergesetz und im Anhang zum EStG nur zum Ausdruck bringt, dass die für Kapitalgesellschaften geltenden Umgründungsmöglichkeiten auch für die deutschen KGaA zutreffen und dass für grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen an oder von KGaAs die für konzerninterne Gewinnausschüttungen vorgesehene Steuerentlastung anwendbar ist. Es ist damit aber noch nicht gesagt, dass als Steuerpflichtiger der inländischen Betriebstätteneinkünfte die deutsche KGaA anzusehen ist. Denn es wäre durchaus denkbar, dass die Betriebstättengewinne insoweit sie dem in Österreich ansässigen unbeschränkt haftenden Komplementär zuzurechnen sind, unmittelbar in seinen Händen der Einkommensteuer unterworfen werden und soweit sie den Kommanditaktionären zuzurechnen sind, in den Händen der deutschen KGaA besteuert werden.
Die Anfrage muss daher für die weitere Bearbeitung aus dem EAS-Verfahren herausgelöst werden. Es ist beabsichtigt, anlässlich der für Mai 1998 vorgesehenen DBA-Revisionsverhandlungen mit Deutschland die Angelegenheit international abzustimmen.
23. März 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |
Schlagworte: | Kommanditgesellschaft auf Aktien, Einbringung, verschmelzende Umwandlung, konzerninterne Gewinnausschüttungen, Steuerentlastung |