EAS 268
Entsendet die Wiener Niederlassung einer US-Gesellschaft einen Dienstnehmer für die Dauer von 7 Monaten zu Fortbildungszwecken nach Großbritannien und scheidet dieser Dienstnehmer für die Dauer seiner Entsendung aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht aus (Aufgabe des inländischen steuerlichen Wohnsitzes), dann endet für diesen Zeitraum die inländische "Ansässigkeit" im Sinn von Artikel 4 DBA-Großbritannien. Eine Anwendbarkeit des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens wäre diesfalls nur dann zulässig, wenn für die Dauer des Aufenthaltes in Großbritannien eine "Ansässigkeit" in Großbritannien begründet wird. Denn gemäß Artikel 1 DBA-Großbritannien ist dieses Abkommen nur auf Personen anwendbar, die in einem oder in beiden Staaten ansässig sind.
Die von der inländischen Niederlassung fortgezahlten Bezüge unterliegen nach österreichischem Recht wegen Vorliegens des "Verwertungstatbestandes" (§ 98 Z. 4 EStG) weiterhin dem Lohnsteuerabzug, der diesfalls nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht fortzuführen wäre; er könnte unter Berufung auf das DBA-Großbritannien gemäß Erlass vom 28. Jänner 1986, AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988, nur dann unterbleiben, wenn eine britische Ansässigkeitsbescheinigung auf Vordruck ZS-GB1 beigebracht wird; bringt der zuständige britische Inspector of Taxes bei Erteilung einer solchen Bestätigung zum Ausdruck, dass die Steuerpflicht in Großbritannien auf Beträge eingeschränkt ist, die nach Großbritannien überwiesen werden (Art. 3 Abs. 2 DBA-Großbritannien), könnte die Steuerfreistellung nur für diese Auslandsüberweisungen in Anspruch genommen werden.
14. Mai 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 1 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Arbeitnehmerentsendung, Auslandsentsendung, Wohnsitzaufgabe, Lohnsteuer, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis, Freistellung |
Verweise: | § 98 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |